Menu
menu

Ministerpräsident Böhmer begrüßt Lockerungen
beim Kündigungsschutz/ Appell an Unternehmer, neue rechtliche Regelungen zu
nutzen und einzustellen

19.12.2003, Magdeburg – 604

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 604/03

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 604/03

 

 

 

Magdeburg, den 19. Dezember 2003

 

 

 

Ministerpräsident Böhmer begrüßt Lockerungen

beim Kündigungsschutz/ Appell an Unternehmer, neue rechtliche Regelungen zu

nutzen und einzustellen

 

Ministerpräsident

Prof. Dr. Wolfgang Böhmer hat heute die im Vermittlungsausschuss erzielten

Lockerungen beim Kündigungsschutz begrüßt. Damit sei gerade für Kleinbetriebe,

die für Sachsen-Anhalts Wirtschaftsstruktur bestimmend seien, ein wichtiger

Beschäftigungsimpuls gesetzt worden. Der formelle Kündigungsschutz sei deutlich

erleichtert und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst worden. Durch den neu

in das Kündigungsschutzgesetz eingefügten Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten

ordentlichen Kündigungen könnten die Unternehmen zudem langwierige Prozesse

vermeiden.

 

Der

Regierungschef appellierte an die Unternehmer, den durch die Gesetzesänderungen

gewonnenen Spielraum zu nutzen. Der Knoten sei jetzt durchgeschlagen, das

formelle Arbeitsrecht würde Neueinstellungen nicht mehr im Wege stehen.

 

Zum

Hintergrund:

 

Im

Vermittlungsausschuss war vereinbart worden, den Schwellenwert zur Anwendung

des Kündigungsschutzgesetzes auf zehn Arbeitnehmer bei Neueinstellungen zu

erhöhen. Der bereits bestehende Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die bis zum

31.12.2003 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, bleibt nach der Neuregelung

unberührt.

 

Eine

wesentliche Neuerung ist, dass bei betriebsbedingten Kündigungen im Interesse

höherer Rechtssicherheit die Sozialauswahl auf die Dauer der

Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten der

Arbeitnehmer und die Schwerbehinderung beschränkt wird. In die soziale Auswahl

sind solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung,

insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur

Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs, im berechtigten

betrieblichen Interesse liegt.

 

Von

besonderer Bedeutung ist ferner der durch § 1a Kündigungsschutzgesetz

eingefügte Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten ordentlichen Kündigungen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber bereit ist, zur Vermeidung der

Kündigungsschutzklage die im Gesetz festgelegte Abfindung von 0,5

Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr zu zahlen. Der Anspruch ist dadurch

bedingt, dass der Arbeitgeber den Hinweis in dem Kündigungsschreiben gibt, dass

die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und eine

Abfindungsoption besteht. Lässt der Mitarbeiter die Klagefrist von drei Wochen

verstreichen, kann er die Abfindung beanspruchen.

 

Darüber

hinaus können in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung befristete

Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren geschlossen

werden.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Domplatz 4

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail:

staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de