Ministerpräsident Böhmer begrüßt Lockerungen
beim Kündigungsschutz/ Appell an Unternehmer, neue rechtliche Regelungen zu
nutzen und einzustellen
19.12.2003, Magdeburg – 604
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 604/03
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 604/03
Magdeburg, den 19. Dezember 2003
Ministerpräsident Böhmer begrüßt Lockerungen
beim Kündigungsschutz/ Appell an Unternehmer, neue rechtliche Regelungen zu
nutzen und einzustellen
Ministerpräsident
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer hat heute die im Vermittlungsausschuss erzielten
Lockerungen beim Kündigungsschutz begrüßt. Damit sei gerade für Kleinbetriebe,
die für Sachsen-Anhalts Wirtschaftsstruktur bestimmend seien, ein wichtiger
Beschäftigungsimpuls gesetzt worden. Der formelle Kündigungsschutz sei deutlich
erleichtert und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst worden. Durch den neu
in das Kündigungsschutzgesetz eingefügten Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten
ordentlichen Kündigungen könnten die Unternehmen zudem langwierige Prozesse
vermeiden.
Der
Regierungschef appellierte an die Unternehmer, den durch die Gesetzesänderungen
gewonnenen Spielraum zu nutzen. Der Knoten sei jetzt durchgeschlagen, das
formelle Arbeitsrecht würde Neueinstellungen nicht mehr im Wege stehen.
Zum
Hintergrund:
Im
Vermittlungsausschuss war vereinbart worden, den Schwellenwert zur Anwendung
des Kündigungsschutzgesetzes auf zehn Arbeitnehmer bei Neueinstellungen zu
erhöhen. Der bereits bestehende Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die bis zum
31.12.2003 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, bleibt nach der Neuregelung
unberührt.
Eine
wesentliche Neuerung ist, dass bei betriebsbedingten Kündigungen im Interesse
höherer Rechtssicherheit die Sozialauswahl auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten der
Arbeitnehmer und die Schwerbehinderung beschränkt wird. In die soziale Auswahl
sind solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung,
insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur
Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs, im berechtigten
betrieblichen Interesse liegt.
Von
besonderer Bedeutung ist ferner der durch § 1a Kündigungsschutzgesetz
eingefügte Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten ordentlichen Kündigungen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber bereit ist, zur Vermeidung der
Kündigungsschutzklage die im Gesetz festgelegte Abfindung von 0,5
Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr zu zahlen. Der Anspruch ist dadurch
bedingt, dass der Arbeitgeber den Hinweis in dem Kündigungsschreiben gibt, dass
die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und eine
Abfindungsoption besteht. Lässt der Mitarbeiter die Klagefrist von drei Wochen
verstreichen, kann er die Abfindung beanspruchen.
Darüber
hinaus können in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung befristete
Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren geschlossen
werden.
Impressum:
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Tel: (0391) 567-6666
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