Kabinett beschließt Gesetz zur kommunalen
Gemeinschaftsarbeit
30.09.2003, Magdeburg – 452
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 452/03
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 452/03
Magdeburg, den 30. September 2003
Kabinett beschließt Gesetz zur kommunalen
Gemeinschaftsarbeit
· Verbesserte
Möglichkeiten zur kommunalen Zusammenarbeit
Die
Landesregierung hat heute auf Initiative von Innenminister Klaus Jeziorsky den
Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit
beschlossen. Mit dem neuen Gesetz sollen die Möglichkeiten der Kommunen in
öffentlich-rechtlicher Form zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten,
verbessert werden.
Die
bisherige gesetzliche Grundlage in Sachsen-Anhalt bildet ein Gesetz, das im
Oktober 1992 in Kraft getreten ist und sich an das Gesetz über die
Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR anlehnt. Diese
Strukturen stehen mit dem geltenden Kommunalverfassungsrecht nicht im Einklang
und entsprechen auch nicht mehr den heutigen Vorstellungen von eigenverantwortlich
handelnden Kommunen.
Neben
der Anpassung an die kommunale Rechtsentwicklung begründen die an kommunale
Zweckverbände in der Praxis verstärkt gestellten Anforderungen eine Änderung
der gesetzlichen Grundlagen.
Die in
Sachsen-Anhalt bestehenden 132 Zweckverbände nehmen überwiegend Pflichtaufgaben
des eigenen Wirkungskreises im Bereich der Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung wahr. So sind allein 102 Zweckverbände in diesen Bereichen
tätig. Weitere Zweckverbände bestehen z. B. zur regionalen Planung, zur Abfallentsorgung,
zum Theaterbetrieb und zum Betrieb und der Bewirtschaftung von Grundschulen.
Bei der Ausgestaltung der Selbstverwaltung gewinnen die Möglichkeiten
kommunaler Gemeinschaftsarbeit zunehmend an Bedeutung.
Jeziorsky:
¿Angesichts der gegenwärtigen Herausforderung an die Kommunen bietet die
kommunale Zusammenarbeit einerseits die Chance Aufgaben wirtschaftlich zu
erledigen, gleichzeitig aber auch den Vorteil, die rechtliche Selbständigkeit
der Kommunen und damit die Mitwirkung von Bürgern zu erhalten.¿
Die
wesentlichen Änderungen zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit sind:
·
Die
bewährten Formen kommunaler Zusammenarbeit Zweckvereinbarung und Zweckverband
werden beibehalten. Als Vorstufe dieser Formen der Gemeinschaftsarbeit kann
allerdings auch die Möglichkeit einer Arbeitsgemeinschaft angemessen sein, die
deshalb im Gesetzentwurf neu aufgenommen wird. Die Zusammenarbeit mehrerer
Kommunen in einer Arbeitsgemeinschaft bietet die Chance gemeinsamer Abstimmung,
ohne dass dies mit einer Aufgabenübertragung verbunden ist.
·
Angesichts
des finanziellen Drucks unter dem die Kommunen seit längerer Zeit stehen, soll
die Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung gestärkt werden. Deshalb
erleichtert der Gesetzentwurf den Weg, kommunale Aufgaben durch eine interkommunale
Gemeinschaftsarbeit (z. B. Gemeinden und Landkreise) wirtschaftlicher und
fachlich kompetent zu erledigen.
·
Ganz
allgemein trägt das Gesetz dem Bestreben Rechnung, den Kommunen mehr
Selbstbestimmung und Eigenverantwortung zu übertragen.
·
Die
Organisation des Zweckverbandes wird denen der Gemeindeordnung angepasst, die
bisherige Doppelspitze wird beseitigt. Der alleinige Verbandsgeschäftsführer
neuen Typs erhält deutlich mehr Verantwortung, muss dafür aber deutlich höhere
Qualifikationserfordernisse erfüllen.
·
Der
Aufgabeninhalt der Zweckverbände erfährt eine grundlegende Änderung, indem
künftig auch Mehrzweckverbände zugelassen werden, sofern die Aufgaben
inhaltlich in Zusammenhang stehen.
·
Bei der
kommunalen Zusammenarbeit kommt dem Prinzip der Freiwilligkeit weiterhin
maßgebende Bedeutung zu. Allerdings kann es durchaus Fälle geben, in denen das
öffentliche Wohl die Notwendigkeit für eine gemeinsame Aufgabenerfüllung begründet.
Das Gesetz hält daher eine rechtliche Grundlage bereit, die die Bildung eines
Pflichtverbandes oder den Anschluss einer Kommune an einen bestehenden Verband
aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses ermöglicht.
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