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Kabinett beschließt Gesetz zur kommunalen
Gemeinschaftsarbeit

30.09.2003, Magdeburg – 452

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 452/03

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 452/03

 

 

 

Magdeburg, den 30. September 2003

 

 

 

Kabinett beschließt Gesetz zur kommunalen

Gemeinschaftsarbeit

 

· Verbesserte

Möglichkeiten zur kommunalen Zusammenarbeit

 

Die

Landesregierung hat heute auf Initiative von Innenminister Klaus Jeziorsky den

Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit

beschlossen. Mit dem neuen Gesetz sollen die Möglichkeiten der Kommunen in

öffentlich-rechtlicher Form zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten,

verbessert werden.

 

Die

bisherige gesetzliche Grundlage in Sachsen-Anhalt bildet ein Gesetz, das im

Oktober 1992 in Kraft getreten ist und sich an das Gesetz über die

Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR anlehnt. Diese

Strukturen stehen mit dem geltenden Kommunalverfassungsrecht nicht im Einklang

und entsprechen auch nicht mehr den heutigen Vorstellungen von eigenverantwortlich

handelnden Kommunen.

 

Neben

der Anpassung an die kommunale Rechtsentwicklung begründen die an kommunale

Zweckverbände in der Praxis verstärkt gestellten Anforderungen eine Änderung

der gesetzlichen Grundlagen.

 

Die in

Sachsen-Anhalt bestehenden 132 Zweckverbände nehmen überwiegend Pflichtaufgaben

des eigenen Wirkungskreises im Bereich der Wasserversorgung und

Abwasserbeseitigung wahr. So sind allein 102 Zweckverbände in diesen Bereichen

tätig. Weitere Zweckverbände bestehen z. B. zur regionalen Planung, zur Abfallentsorgung,

zum Theaterbetrieb und zum Betrieb und der Bewirtschaftung von Grundschulen.

Bei der Ausgestaltung der Selbstverwaltung gewinnen die Möglichkeiten

kommunaler Gemeinschaftsarbeit zunehmend an Bedeutung.

 

Jeziorsky:

¿Angesichts der gegenwärtigen Herausforderung an die Kommunen bietet die

kommunale Zusammenarbeit einerseits die Chance Aufgaben wirtschaftlich zu

erledigen, gleichzeitig aber auch den Vorteil, die rechtliche Selbständigkeit

der Kommunen und damit die Mitwirkung von Bürgern zu erhalten.¿

 

Die

wesentlichen Änderungen zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit sind:

 

·

Die

bewährten Formen kommunaler Zusammenarbeit Zweckvereinbarung und Zweckverband

werden beibehalten. Als Vorstufe dieser Formen der Gemeinschaftsarbeit kann

allerdings auch die Möglichkeit einer Arbeitsgemeinschaft angemessen sein, die

deshalb im Gesetzentwurf neu aufgenommen wird. Die Zusammenarbeit mehrerer

Kommunen in einer Arbeitsgemeinschaft bietet die Chance gemeinsamer Abstimmung,

ohne dass dies mit einer Aufgabenübertragung verbunden ist.

 

·

Angesichts

des finanziellen Drucks unter dem die Kommunen seit längerer Zeit stehen, soll

die Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung gestärkt werden. Deshalb

erleichtert der Gesetzentwurf den Weg, kommunale Aufgaben durch eine interkommunale

Gemeinschaftsarbeit (z. B. Gemeinden und Landkreise) wirtschaftlicher und

fachlich kompetent zu erledigen.

 

·

Ganz

allgemein trägt das Gesetz dem Bestreben Rechnung, den Kommunen mehr

Selbstbestimmung und Eigenverantwortung zu übertragen.

 

·

Die

Organisation des Zweckverbandes wird denen der Gemeindeordnung angepasst, die

bisherige Doppelspitze wird beseitigt. Der alleinige Verbandsgeschäftsführer

neuen Typs erhält deutlich mehr Verantwortung, muss dafür aber deutlich höhere

Qualifikationserfordernisse erfüllen.

 

·

Der

Aufgabeninhalt der Zweckverbände erfährt eine grundlegende Änderung, indem

künftig auch Mehrzweckverbände zugelassen werden, sofern die Aufgaben

inhaltlich in Zusammenhang stehen.

 

·

Bei der

kommunalen Zusammenarbeit kommt dem Prinzip der Freiwilligkeit weiterhin

maßgebende Bedeutung zu. Allerdings kann es durchaus Fälle geben, in denen das

öffentliche Wohl die Notwendigkeit für eine gemeinsame Aufgabenerfüllung begründet.

Das Gesetz hält daher eine rechtliche Grundlage bereit, die die Bildung eines

Pflichtverbandes oder den Anschluss einer Kommune an einen bestehenden Verband

aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses ermöglicht.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Domplatz 4

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail:

staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de