Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
beschlossen
02.09.2003, Magdeburg – 402
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 402/03
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 402/03
Magdeburg, den 2. September 2003
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
beschlossen
Auf Vorschlag von Innenminister Klaus
Jeziorsky hat heute die Landesregierung den Entwurf zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Monat
in den Landtag eingebracht werden.
Jeziorsky: ¿Das aus dem Jahr 1993 stammende
Kommunalwahlgesetz ist dringend zu novellieren, um den Anforderungen zu
genügen, die die gegenwärtigen kommunalen Reformen und die künftigen
Entwicklungen stellen. Im Jahr 2004 werden die allgemeinen Kommunalwahlen
stattfinden. Es ist davon auszugehen, dass viele der Kommunen, die eine Fusion
beabsichtigen, den Wahltermin nutzen werden, um zeitgleich in neue Strukturen
zu wählen. Aus diesem Grunde wurde ein neuer Abschnitt in das
Kommunalwahlgesetz eingearbeitet, der die Fragen im Zusammenhang mit einer
solchen Wahl in eine neue Struktur beantwortet.¿ Zugleich seien Anregungen aus
der kommunalen Praxis zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes aufgenommen worden.
Zentrale Änderungsinhalte des Gesetzentwurfs
sind:
Ø Ein
neuer Abschnitt des Kommunalwahlgesetzes enthält Sonderregeln für die
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Vertretungen, die erst nach der
Wahl zu existieren beginnen. Die neuen Bestimmungen gelten sowohl für die Wahl
in die Vertretung einer Kommune, die mit Beginn der neuen allgemeinen
Wahlperiode entsteht, als auch für die einzelne Neuwahl, also bei der
Neubildung einer Kommune während einer laufenden Wahlperiode. Bei Ausgestaltung
der Regelung wurde großer Wert auf Transparenz, Praxistauglichkeit und
Flexibilität gelegt.
Ø Durch
Einführung der Möglichkeit, kreisangehörige Gemeinden in Wahlbereiche
einzuteilen, wird örtlichen Besonderheiten stärker Rechnung getragen. Zugleich
wird dadurch ein Nachrücken nächstfestgestellter Bewerber auch für
kreisangehörige Gemeinden ermöglicht, wodurch im Einzelfall letztlich sogar
Ergänzungswahlen vermieden werden können.
Ø Die
Aufstellung von Bewerbern für Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe
wird durch Anbindung an die Parteiorganisation der ortsnächsten Stufe
vereinfacht. So können künftig Ortsverbände, auch kommunenübergreifend,
Wahlvorschläge aufstellen, wenn in der Kommune keine Parteiorganisation
besteht.
Ø Die
Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft sollen künftig die Aufgaben
des Wahlleiters auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes übertragen
sowie einen gemeinsamen Wahlausschuss einrichten können. Der dadurch entstehende
Bündelungseffekt führt zu Kosteneinsparungen.
Ø Die
Besetzung der Wahlorgane wurde in vielfacher Hinsicht vereinfacht. Zu nennen
ist hier beispielhaft die Reduzierung der Anzahl der Beisitzer, die
Einbeziehung der Verwaltungsgemeinschaft, die Möglichkeit der Amtshilfe durch
Behörden.
Ø Der
Wahlvorbereitungszeitraum wurde verlängert, um den Wahlorganen und Behörden
eine gründlichere und damit weniger fehleranfällige Aufgabenwahrnehmung zu
ermöglichen. Dies spart wiederum Kosten.
Innenminister Jeziorsky : ¿Die Änderungen des
Kommunalwahlgesetzes werden die Arbeit der an der Durchführung einer Wahl
Beteiligten erleichtern. Es orientiert sich an den Bedingungen in unseren
Dörfern und Städten und garantiert mehr Transparenz und mehr Flexibilität
gerade im Hinblick auf anstehende kommunale Veränderungen in unserem Land.¿
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