MD- Wasserschutzpolizei informiert/ Achtung Seilfähre
07.08.2003, Magdeburg – 364
- Polizeidirektion Magdeburg
PD Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 364/03
Magdeburg, den 7. August 2003
MD- Wasserschutzpolizei informiert/ Achtung Seilfähre
Auf Elbe und Saale gab es wiederholt Probleme bei der Vorbeifahrt von Kleinfahrzeugen, wie Ruderboote, Kanu oder Sportmotorboote, an seilgebundenen Fähren. Mehrfach kam es durch Unachtsamkeit bzw. Unkenntnis der Bootsführer zu kritischen Situationen. Mehrere muskelkraftbetriebene Kleinfahrzeuge kenterten. Bei der Kollision eines Sportmotorbootes mit dem Buchtnachen einer Gierseilfähre wurde erheblicher Sachschaden am Sportmotorboot verursacht (siehe Foto). Bei nur geringfügig anderer Kollisionslage hätte das entstandene Leck unterhalb der Wasserlinie gelegen und wahrscheinlich ein Sinken zur Folge gehabt.
Ursache ist in den Meisten Fällen Unkenntnis über die bestehenden Rechtsverhältnisse. Der Fährführer ist verpflichtet, sich vor dem Queren von der Gefahrlosigkeit zu vergewissern. Er darf insbesondere keine anderen Fahrzeuge dazu zwingen, unvermittelt den Kurs oder die Geschwindigkeit zu ändern. Diese Verpflichtung gilt unter Beachtung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.
Dagegen haben die Führer von Kleinfahrzeugen die Rechtspflicht, "Groß-"Fahrzeugen, den zum Manövrieren notwendigen Raum zu lassen, demzufolge auch Fähren.
Insbesondere auf der Elbe und der Saale ist zusätzlich festgelegt, dass die Vorbeifahrt an einer Seilfähre nur erfolgen darf, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt. Das gilt für alle Seilfähren, unabhängig ob Gier-, Quer- oder Hochseil.
Bereits vor der Fahrt sollte sich der Bootsführer über die zu befahrende Strecke ausreichend informieren. Fähren und deren Liegeplatz gehören dabei zu den Besonderheiten, die es zu erfahren gilt.
Der ständige Liegeplatz ist in vielen Schifffahrtskarten mit eingezeichnet oder in Nachschlagewerken, wie z. B. dem Europäischen Schifffahrts- und Hafenkalender (Weska) vermerkt. In der Praxis ist das Schifffahrtszeichen E.4a "Nicht freifahrende Fähre" auf der Seite von Elbe und Saale aufgestellt, wo sich der ständige Liegeplatz befindet. Befindet sich die Fähre in Fahrt oder am gegenüberliegenden Ufer, ist die Vorbeifahrt verboten und wie die Praxis zeigt auch gefährlich. Bei der Vorbeifahrt muss die Fähre an der ständigen Liegeseite stillliegen!
Im Land Sachsen-Anhalt sind folgende Liegeplätze der Seilfähren festgelegt:
Wasserstraße
von
nach
Liegeplatz in Talrichtung
Elbe-km 172,5
Prettin-
Dommitzsch
rechtes Ufer
Elbe-km 184,8
Pretzsch-
Mauken
linkes Ufer
Elbe-km 200,3
Elster-
Wartenburg
linkes Ufer
Elbe-km 236,3
Coswig-
Wörlitz
rechtes Ufer
Elbe-km 274,9
Aken-
Steutz
rechtes Ufer
Elbe-km 287,2
Breitenhagen-
Tochheim
linkes Ufer
Elbe-km 291,4
Barby-
Walternienburg
linkes Ufer
Elbe-km 323,5
Westerhüsen-
Kreuzhorst/Randau
linkes Ufer
Elbe-km 402,3
Arneburg-
Neuermark/Lübars
rechtes Ufer
Elbe-km 416,1
Sandau-
Fährkrug
rechtes Ufer
Elbe-km 422,2
Räbel-
Dom Mühlenholz
linkes Ufer
Saale-km 9,6
Groß-Rosenburg-
Tornitz
rechtes Ufer
Saale-km 60,4
Brucke-
Rothenburg
linkes Ufer
Saale-km 70,4
Wettin-
Zaschwitz
rechtes Ufer
Saale-km 82,1
Brachwitz-
Neu Ragoscy
rechtes Ufer
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