Entwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
zur Anhörung freigegeben
29.07.2003, Magdeburg – 358
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 358/03
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 358/03
Magdeburg, den 29. Juli 2003
Entwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
zur Anhörung freigegeben
Auf Vorschlag von Innenminister Klaus
Jeziorsky hat die Landesregierung heute beschlossen, den Entwurf zur Änderung
des Kommunalwahlgesetzes zur Anhörung freizugeben.
Jeziorsky: ¿Das aus dem Jahr 1993 stammende
Kommunalwahlgesetz ist dringend zu novellieren, um den Anforderungen zu
genügen, die die gegenwärtigen kommunalen Reformen und die künftigen Entwicklungen
stellen. Im Jahr 2004 werden die allgemeinen Kommunalwahlen stattfinden. Es ist
davon auszugehen, dass viele der Kommunen, die eine Fusion beabsichtigen, den
Wahltermin nutzen werden, um in neue Strukturen hinein zu wählen. Aus diesem
Grunde wurde ein neuer Abschnitt in das Kommunalwahlgesetz eingearbeitet, der
die Fragen im Zusammenhang mit einer solchen Wahl in neue Strukturen hinein beantwortet.¿ Zugleich
seien Anregungen aus der kommunalen Praxis zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
aufgenommen worden.
Das Kommunalwahlgesetz soll in zwei Stufen
geändert werden: Der vorliegende Entwurf stellt den ersten Teil, bezogen auf
die Vertretungswahlen dar. Eine zweite Novelle soll in den kommenden Jahren, im
Hinblick auf die Direktwahlen der Bürgermeister und Landräte folgen, die
überwiegend 2008 stattfinden werden. Das gegenwärtige Änderungsgesetz wird
durch beabsichtigte Änderungen der Kommunalwahlordnung sowie der Kommunalwahlgeräteverordnung
flankiert.
Zentrale
Änderungsinhalte des Gesetzentwurfs sind:
·
Ein neuer Abschnitt des
Kommunalwahlgesetzes enthält Sonderregeln für die Vorbereitung und Durchführung
der Wahlen in Vertretungen, die erst nach der Wahl zu existieren beginnen. Die
neuen Bestimmungen gelten sowohl für die Wahl in die Vertretung einer Kommune,
die mit Beginn der neuen allgemeinen Wahlperiode entsteht, als auch für die
einzelne Neuwahl, also bei der Neubildung einer Kommune während einer laufenden
Wahlperiode. Bei Ausgestaltung der Regelung wurde großer Wert auf Transparenz,
Praxistauglichkeit und Flexibilität gelegt.
·
Durch Einführung der
Möglichkeit, kreisangehörige Gemeinden in Wahlbereiche einzuteilen, wird
örtlichen Besonderheiten stärker Rechnung getragen. Zugleich wird dadurch ein
Nachrücken nächstfestgestellter Bewerber auch für kreisangehörige Gemeinden
ermöglicht, wodurch im Einzelfall letztlich sogar Ergänzungswahlen vermieden
werden können.
·
Die Aufstellung von
Bewerbern für Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe wird durch
Anbindung an die Parteiorganisation der ortsnächsten Stufe vereinfacht. So
können künftig Ortsverbände, auch kommunenübergreifend, Wahlvorschläge
aufstellen, wenn in der Kommune keine Parteiorganisation besteht.
·
Die Mitgliedsgemeinden
einer Verwaltungsgemeinschaft sollen künftig die Aufgaben des Wahlleiters auf
den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes übertragen sowie einen gemeinsamen
Wahlausschuss einrichten können. Der dadurch entstehende Bündelungseffekt führt
zu Kosteneinsparungen.
·
Die Besetzung der
Wahlorgane wurde in vielfacher Hinsicht vereinfacht. Zu nennen ist hier
beispielhaft die Reduzierung der Anzahl der Beisitzer, die Einbeziehung der
Verwaltungsgemeinschaft, die Möglichkeit der Amtshilfe durch Behörden.
·
Der
Wahlvorbereitungszeitraum wurde verlängert, um den Wahlorganen und Behörden
eine gründlichere und damit weniger fehleranfällige Aufgabenwahrnehmung zu
ermöglichen. Dies spart wiederum Kosten.
Innenminister Jeziorsky : ¿Die Änderungen des
Kommunalwahlgesetzes werden die Arbeit der an der Durchführung einer Wahl Beteiligten
erleichtern. Sie orientieren sich an den Bedingungen in unseren Dörfern und
Städten und garantieren mehr Transparenz und mehr Flexibilität gerade im
Hinblick auf anstehende kommunale Veränderungen in unserem Land.¿
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