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Magdeburg (MJ). "Psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter die nach Verbüßung ihrer Haftstrafe in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind, können in Sachsen-Anhalt nicht auf eine automatische Entlassung hoffen. Wenn von ihnen fortdauernd eine hochgradige Gefahr für Leib und Leben anderer...
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