Pressemitteilungen der Ministerien
Kabinett beschließt Nationalparkgesetz zum Harz
25.04.2000, Magdeburg – 224
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 224/00
Magdeburg, den 25. April 2000
Kabinett beschließt Nationalparkgesetz zum Harz
Auf Vorschlag des Ministers für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt, Konrad Keller, hat die Landesregierung heute auf ihrer Kabinettssitzung ein Gesetz über den Nationalpark Harz beschlossen und zur Anhörung freigegeben.
Der "Nationalpark Hochharz" wurde am 12. September 1990 vom Ministerrat der DDR per Verordnung unter Schutz gestellt. Aufgrund aktueller Erfordernisse und der Entwicklung in den vergangenen zehn Jahren ist eine Ausweisung als "Nationalpark Harz (Land Sachsen-Anhalt)" durch ein Gesetz geboten. Insbesondere die Herstellung gleicher rechtlicher Grundlagen für die beiden Nationalparke des Harzes (Sachsen-Anhalt und Niedersachsen) und deren geplante Zusammenführung sowie Rechtsunsicherheiten der bisherigen Nationalparkverordnung machen eine Anpassung der bestehenden Vorschriften erforderlich.
Darüber hinaus sollen mit dem Nationalparkgesetz regional bestehende Konflikte naturverträglich gelöst, der Nationalpark um etwa 2.730 ha auf ca. 8.850 ha vergrößert und die Verwaltungsarbeit vereinfacht werden.
Konrad Keller: "Mit der Ausweisung durch ein Gesetz wird neben den naturschutzfachlichen Verbesserungen auch die notwendige Rechtssicherheit erreicht. Im Gesetzentwurf sind an die Region angepasste Lösungen enthalten, die einen dauerhaften Interessenausgleich herbeiführen sollen. Basis dafür waren umfangreiche Gespräche mit direkt und indirekt Beteiligten und Interessenvereinigungen bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfes."
Die wichtigsten Regelungen im Gesetzentwurf sind:
eine eindeutige Gebietsabgrenzung und Zonierung des Nationalparks,
die Neustrukturierung der Nationalparkverwaltung als Dezernat, zunächst im Regierungspräsidium Magdeburg, später im Landesverwaltungsamt,
die Festsetzung der Aufgaben der Nationalparkverwaltung,
die Anpassung des Schutzzweckes u.a. an die FFH-Richtlinie,
konkrete Regelungen für den Umgang im Nationalpark, insbesondere für öffentliche und private Veranstaltungen und
Sonderregelungen für die touristische Nutzung bestimmter Bereiche der Brockenkuppe.
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