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Pressemitteilungen der Ministerien

Information zur geplanten Änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften in der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalts -
Keine "Friseursalons" für Kommunen

22.09.1999, Magdeburg – 124

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 124/99

 

Magdeburg, den 22. September 1999

 

 

Information zur geplanten änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften in der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalts -

Keine "Friseursalons" für Kommunen

 

Am 7. Juli diesen Jahres hat die Landesregierung auf Initiative von Innenminister Dr. Manfred Püchel beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften und den Entwurf eines Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts zur Anhörung freizugeben. Mit der Neuregelung dieser Vorschriften, so der Minister, werde es den Gemeinden nun gestattet, mit ihren Unternehmen auch außerhalb ihres Gebietes tätig zu werden, wenn die berechtigten Interessen der Kommunen dies erforderlich machen würden.

In der Diskussion um die Energierechtsreform sind Notwendigkeit und Umfang der wettbewerblichen öffnung der Märkte für Strom und Gas und damit verbunden die Frage des wirtschaftlichen Handlungsspielraums der deutschen Versorgungsunternehmen intensiv erörtert worden. Bereits in dieser Phase haben Vertreter kommunaler Unternehmen deutlich gemacht, dass eine Liberalisierung des Energiemarktes, und damit verbunden das Recht der Privatwirtschaft, auch in bislang ausschließlich von kommunalen Unternehmen versorgte Gebiete Strom zu verkaufen, zu einer mangelnden Chancengleichheit zu Lasten der Stadtwerke führen werde, da die Gemeindeordnungen fast aller Länder erhebliche wettbewerbliche Restriktion auferlegen. Diese äußern sich in erster Linie in einer grundsätzlichen Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung auf das Gemeindegebiet.

Der durch die Landesregierung zur Anhörung der betroffenen Verbände und Interessengruppen freigegebene Gesetzentwurf greift u.a. diese Problematik auf. ähnlich wie in anderen Bundesländern sieht der Entwurf vor, das örtlichkeitsprinzip aufzulockern, um damit den Handlungsspiel städtischer Versorgungsunternehmen zu erweitern. Allerdings agieren durch Kooperationen, Fusionen und das Vorschalten von Energiehandelsunternehmen die städtischen Versorgungsunternehmen heute bereits ¿ auch ohne die geplante Novelle ¿ über die Grenzen des Gemeindegebietes hinaus.

Die Sorge, dass es den Stadtwerken künftig möglich sein wird, "Bäckereien", "Autowerkstätten" und "Friseursalons" zu öffnen ¿ also neue Geschäftsfelder zu besetzen ¿, ist unbegründet. Der Gesetzentwurf begegnet dieser Befürchtung mit dem Festhalten am "öffentlichen Zweck" und dem "Nachrang der wirtschaftlichen Betätigung" der Kommune gegenüber der Privatwirtschaft. In der ausführlichen Begründung des Referentenentwurfs wird zu dieser Frage geschlussfolgert, dass "damit einer unternehmerischen Betätigung, die nicht der kommunalen Daseinsvorsorge dient, Einhalt geboten wird."

Mit dem Gesetzentwurf ergreift das Innenministerium die Gelegenheit, seit langem anstehende von der Wirtschaft, aber auch von den Kommunalpolitikern angesprochenen Probleme auf.

Diese Probleme liegen in erster Linie in einer teilweise von den kommunalpolitisch Verantwortlichen nicht mehr zu überschauenden und damit auch nicht mehr zu kontrollierenden Betätigung ihrer rechtlich meist selbständigen wirtschaftlichen Unternehmen. Der Gesetzentwurf sieht daher bessere Kontrollmöglichkeiten für die gewählten kommunalen Mandatsträger und die jeweilige Verwaltung vor.

Mit der Novellierung des Gesetzes fließen neue Regelungen in die Gemeindeordnung ein, die die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden transparenter und damit auch kontrollierbarer gestalten.

Hintergrund ist, dass der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden nicht selten mit einer gewissen Skepsis begegnet wird. Die Privatwirtschaft sieht in der wirtschaftlichen Betätigung der Kommune eine unnötige und ordnungspolitisch falsche Konkurrenz, die aufgrund einer Subventionierung durch die Kommunen zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Dem wird mit der Forderung nach Offenlegung und der Einführung des Beteiligungsberichtes (Beteiligungsmanagement) erstmals entgegengewirkt. Der Aufbau einer effektiven Beteiligungsverwaltung, -betreuung und -kontrolle ist ein notwendiger Schritt, wenn die Ausgliederung von Aufgabenbereichen erfolgt: Dem Outsourcing muss das Controlling folgen!

Mit diesen Vorschriften wird die Transparenz kommunalen Handelns erhöht und damit auch die Kontrollmöglichkeiten durch die kommunalen Vertretungen. Dies ist nicht nur generell eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Gemeinsam mit der den Kommunen vor Errichtung neuer Unternehmen auferlegten Verpflichtung seine Vor- und Nachteile zu prüfen, trägt dies dazu bei, die mit der wirtschaftlichen Betätigung verbundenen Risiken überschaubarer zu machen.

Auch die Wirtschaftsverbände, die momentan dem Entwurf kritisch gegenüberstehen, werden hierdurch erheblich besser gestellt sein, denn auch sie hätten bessere Möglichkeiten, die jeweiligen wirtschaftlichen Betätigungen der Kommunen zu überblicken und dagegen kommunalpolitisch oder rechtlich vorzugehen, wenn sie meinen, im Wettbewerb unzulässig beeinträchtigt zu sein. Die jetzt so heftig bekämpfte Erweiterung des örtlichkeitsprinzips ist dagegen strenggenommen keine Neuerung. Denn bereits nach dem geltenden Recht endet das Betätigungsrecht der Kommune nicht an ihren geografischen Grenzen, sondern am Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Gemeinde. Die änderung des Wortlautes in dem neuen § 116 Abs. 2 GO LSA ist für die Kenner des Gemeindewirtschaftsrechts nur eine Klarstellung. Sie ist also keine Erweiterung bereits bestehender Rechte.

Püchel: "Die Reformierung des kommunalen Wirtschaftsrechts macht die Kommunen fit für die Zukunft. Sie erweitert die Handlungsspielräume, erhöht die Flexibilität und bietet durch mehr Transparenz mehr öffentlichkeit und Kontrolle. Diese besseren Wirtschaftsbedingungen kommen mittel- und langfristig allen Bürgern in Form von effizienterem Umgang mit Steuergeldern zugute."

 

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