Pressemitteilungen der Justiz
(LG HAL) Terminvorschau für Juni 2026
28.05.2026, Halle (Saale) – 010/2026
- Landgericht Halle
Betrug in Halle (Saale) und anderenorts
Tag, Uhrzeit
02.06.26, 09:00 ; 03.06.26, 09:00 ; 11.06.26, 09:00 ; 17.06.26, 09:00 ; 23.06.26, 09:00 ; 24.06.26, 09:00 ; 30.06.26, 09:00
Raum 96
11 KLs 5/23
Dem im April 1978 geborenen Angeklagten wird gewerbsmäßiger Betrug in 44 Fällen vorgeworfen, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben sein soll.
Er soll bei seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung Leistungen aufgrund eines Unfalls geltend gemacht haben. Dabei soll er wahrheitswidrig angegeben haben, pflegebedürftig zu sein und durch Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes, dessen Geschäftsführer er gewesen sein soll, gepflegt zu werden. Hierzu soll er entsprechende Rechnungen des ambulanten Pflegedienstes, erstellt und vorgelegt haben. Tatsächlich seien die abgerechneten Behandlungs- und Pflegeleistungen jedoch nicht erbracht worden. Aufgrund dessen soll er von Juni 2017 bis Dezember 2020 von seiner Versicherung insgesamt ca. 222.000 € ohne Rechtsgrund erstattet bekommen haben.
Zudem soll der Angeklagte seine Versicherung im Februar 2021 auf Zahlung von knapp 26.000 € verklagt haben, nachdem diese das Versicherungsverhältnis gekündigt und weitere Zahlungen abgelehnt hatte. Dabei soll er u. a. bewusst wahrheitswidrig vorgetragen haben, pflegebedürftig zu sein und Leistungen durch seinen ambulanten Pflegedienst empfangen zu haben. Im Januar 2023 soll er die Klage zurückgenommen haben.
Darüber hinaus soll er Anfang 2020 bei der Kfz-Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners u. a. etwa 422.000 € Verdienstausfall geltend gemacht und dabei Personalmehrkosten in Ansatz gebracht haben, die jedenfalls nicht in der angegebenen Höhe entstanden sein sollen. Die Haftpflichtversicherung soll daraufhin lediglich einen frei verrechenbaren Vorschuss von 30.000 € gezahlt, von weiteren Zahlungen aber Abstand genommen haben.
Schließlich soll der Angeklagte im Juli 2022 einen Privatkredit über 58.000 € bei einer Onlinebank beantragt und dabei seine bestehenden weiteren Kreditverbindlichkeiten bewusst verschwiegen haben. Zudem soll er verfälschte Kontoauszüge und Gehaltsbescheinigungen vorgelegt haben. Zu einer Kreditbewilligung sei es aufgrund eines Manipulationsverdachtes nicht gekommen.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Untreue in Wittenberg
Tag, Uhrzeit
09.06.26, 09:00 ; 10.06.26, 09:00 ; 16.06.26, 09:00 ; 18.06.26, 09:00 ; 25.06.26, 09:00
Raum 96
11 KLs 2/25
Dem im Juli 1963 geborenen Angeklagten werden 108 Taten der gewerbsmäßigen Untreue zur Last gelegt. Der im Oktober 1962 geborenen Angeklagten wird vorgeworfen hierzu Beihilfe geleistet zu haben.
Der Angeklagte soll als Niederlassungsleiter einer Firma in Wittenberg tätig und unter anderem für die Rechnungsprüfung zuständig gewesen sein. Die Angeklagte soll als Auftragnehmerin mit ihrer Einzelfirma für diese Firma in geringem Umfang Leistungen erbracht haben. Aufgrund einer Absprache zwischen beiden Angeklagten, die bereits seit 2010 bestanden haben und entsprechend praktiziert worden sein soll, soll die Angeklagte nach den Vorgaben des Angeklagten von August 2018 bis Januar 2022 unter ihrer Einzelfirma Scheinrechnungen an die Niederlassung gelegt haben, obwohl diesen tatsächlich keine Leistungen zugrunde gelegen haben sollen. In diesem Wissen soll der Angeklagte die Rechnungen freigezeichnet und zur Auszahlung an die Firmenzentrale weitergeleitet haben. Dort seien die entsprechenden Auszahlungen in Höhe von insgesamt knapp 1.080.000 € angewiesen worden. Zur weiteren Verschleierung soll der Angeklagte unter der Einzelfirma seiner geschiedenen Ehefrau Rechnungen über einen Gesamtbetrag von ca. 564.000 € an die Einzelfirma der Angeklagten gelegt haben. diesen Betrag soll die Angeklagte auf das Firmenkonto der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten überwiesen haben, für das der Angeklagte alleinverfügungsberechtigt gewesen sei.
Die Angeklagten haben im Ermittlungsverfahren keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Strafe für die Gehilfin richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter, ist aber zu mildern.
Versuchter Totschlag u. a. in Benndorf
Tag, Uhrzeit
15.06.26, 09:00 ; 30.06.26, 09:00 ; 02.07.26, 09:00 ; 08.07.26, 09:00
Raum 141
1 Ks 1/26
Dem im November 1965 geborenen Angeklagten wird versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen.
Ihm wird zur Last gelegt, am Abend des ersten Weihnachtsfeiertages 2025 mit seinem Fahrzeug auf die mutmaßlich Geschädigten, die am linken Fahrbahnrand der Straße gelaufen sein sollen, zugefahren zu sein. Der Angeklagte soll zu diesem Zeitpunkt infolge Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,68 Promille nicht mehr fahrtüchtig gewesen sein. Als er die mutmaßlich Geschädigten - darunter seine frühere Lebenspartnerin - erkannt haben soll, soll er sein Fahrzeug erheblich beschleunigt und gezielt auf die Personen gelenkt haben, um sie anzufahren und zu verletzen, wobei er deren Tötung jedenfalls billigend in Kauf genommen habe. Die Fußgänger sollen geistesgegenwärtig zur Seite gesprungen und ausgewichen sein und so die Kollision mit dem Fahrzeug verhindert haben. Der Angeklagte soll sich daraufhin mit seinem Fahrzeug entfernt haben.
Nachdem er sein Fahrzeug zwischenzeitlich geparkt haben soll, habe sich der Angeklagte nach kurzer Zeit wieder ans Steuer gesetzt und öffentliche Straßen befahren, obwohl er nicht mehr fahrtüchtig gewesen sein soll.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Der Versuch kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Bandendiebstahl u. a. in Halle (Saale) und anderenorts
Tag, Uhrzeit
15.06.26, 09:00 ; 24.06.26, 09:00 ; 08.07.26, 09:00
Raum 169
16 KLs 14/24
Dem im Juli 1997 geborenen Angeklagten werden fünf Fälle des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zur Last gelegt.
Er soll zwischen August und September 2022 als Bandenmitglied diverse Einbruchsdiebstähle von Baustellen begangen haben, um sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Danach sei das Diebesgut, u. a. ein Vibrationsstampfer im Wert von 2.500 €, ein Stromgenerator und andere Maschinen sowie Spanngurte und Kabel, in verschiedene Garagen verbracht worden. Zudem soll der Angeklagte mit weiteren Bandenmitgliedern in zwei Container auf dem Gelände eines Autohauses eingedrungen sein und 20 Komplettreifensätze entwendet haben. Dabei sei ein Schaden von knapp 32.000 € entstanden.
In vier Fällen soll er sich diese Gegenstände wahlweise gewerbsmäßig durch Hehlereihandlungen verschafft haben.
Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Anmerkung: Bei einer in diesem Verfahren in Betracht kommenden sog. Wahlfeststellung handelt es sich um ein juristisches Konstrukt, das es ermöglicht, einen Angeklagten zu verurteilen, obwohl nicht sicher festgestellt werden kann, welches von zwei möglichen Delikten (hier Diebstahl oder Hehlerei) er genau begangen hat, wenn aber sicher feststeht, dass er eines von beiden auf jeden Fall begangen hat.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a. in Halle (Saale) und andernorts
Tag, Uhrzeit
16.06.26, 09:30 ; 17.06.26, 09:30 ; 25.06.26, 09:30 ; 26.06.26, 09:30 ; 29.06.26, 10:00 ; 03.07.26, 09:30
Raum 123
14 KLs 2/26
Dem im Februar 1988 geborenen Angeklagten werden sechs Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zur Last gelegt, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern. Er soll von März 2024 bis Dezember 2025 in seiner Wohnung sexuelle Handlungen an seiner im Jahr 2013 geborenen Tochter vorgenommen haben.
Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Vergewaltigung u. a. in Freyburg
Tag, Uhrzeit
23.06.26, 09:30
Raum 123
10a KLs 7/26
Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 04.12.2025 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen (Az.: 13 KLs 12/25).
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im März 2025 in der Wohnung seiner früheren Lebensgefährtin gegen deren erkennbaren Willen sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen und dabei ihr gegenüber auch Gewalt angewendet.
Mit Beschluss vom 03.03.2026 (Az.: 6 StR 45/26) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe abgesehen hat. Den Schuldspruch und die zugrundeliegenden Feststellungen hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.
Die nunmehr zuständige Strafkammer hat daher nur noch über die Bildung einer Gesamtstrafe zu entscheiden.
Körperverletzung u. a. in Merseburg
Tag, Uhrzeit
29.06.26, 09:00 ; 01.07.26, 09:00 ; 06.07.26, 09:00
Raum 96
13 KLs 17/25
Dem im Dezember 1990 geborenen Angeklagten werden Körperverletzung in drei Fällen, dabei in einem Fall als gefährliche Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bedrohung und Diebstahl, sowie eine weitere Bedrohung und ein weiterer Diebstahl zur Last gelegt.
Im Juli 2023 soll der Angeklagte einen Mann in Merseburg mit den Worten "na du Perverser" angesprochen haben, um diesen in seiner Ehre zu verletzen. Anschließend soll er ihn mehrfach geschlagen und getreten haben, wodurch der mutmaßlich Geschädigte Schmerzen und Hautabschürfungen an den Händen und in der Kniekehle erlitten haben soll.
Im August 2023 soll der Angeklagte zwei Ersatzschlüssel aus einer Wohnung entwendet haben, um diese für sich zu behalten.
Im September 2023 soll der Angeklagte, zweimal mit einem Messer in den linken Arm eines Mannes gestochen haben, nachdem beide zuvor gemeinsam Betäubungsmittel konsumiert haben sollen. Der mutmaßlich Geschädigte soll hierdurch eine blutende Stichverletzung im Bereich des Ellenbogens erlitten haben.
Als er im Oktober 2023 in einer Gaststätte in Merseburg gebeten worden sei, diese zu verlassen, habe er der mutmaßlich Geschädigten entgegnet: "Ey, hast du ein Problem oder soll ich dich abstechen." Diese Drohung habe die mutmaßlich Geschädigte ernst genommen.
Einige Tage später soll der Angeklagte einer Frau an deren Dutt gezogen haben, wodurch diese zu Boden gegangen sei. Dort soll er ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen und mit dem beschuhten Fuß gegen die rechte Schulter getreten haben. Die mutmaßlich Geschädigte soll Schmerzen, Hämatome und Hautabschürfungen am rechten Knie erlitten haben. Beim Verlassen des mutmaßlichen Tatorts soll der Angeklagte den Schlüssel der mutmaßlich Geschädigten an sich genommen und ihr gegenüber geäußert haben: "ich lass dich kalt machen", was diese ernst genommen habe.
Im Fall einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Weil der Angeklagte mit Urteil des Landgerichts Halle vom 11.10.2024 u. a. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wurde und im Falle einer Verurteilung wegen der ihm nunmehr zur Last gelegten Taten eine Gesamtstrafe zu bilden wäre, die mehr als vier Jahre betragen könnte, wird das Verfahren vor dem Landgericht geführt, da das Amtsgericht bei einer solchen Straferwartung nicht mehr zuständig ist.
Die Hauptverhandlung sollte ursprünglich ab dem 11.02.2026 beginnen (vgl. Pressemitteilung vom 28.01.2026). Sie wurde jedoch ausgesetzt, da dem Angeklagten ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen war. Seinen vormaligen Pflichtverteidiger hatte der Angeklagte zuvor verbal angegriffen, was dessen Entpflichtung erforderlich gemacht hatte.
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Karsdorf und andernorts
Tag, Uhrzeit
30.06.26, 09:00 ; 20.07.26, 09:00
Raum 169
16 KLs 1/26
Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 28.03.2025 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) in zwei Fällen, bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Cannabis und unerlaubten Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen (Az.: 3 KLs 11/24).
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte spätestens seit Herbst 2023 erneut mit Cannabis und Betäubungsmitteln (Metamphetamin und Ecstasy) und baute hierzu ein umfangreiches Netzwerk für den dauerhaften Ankauf und Vertrieb auf, welches sich vorwiegend auf die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Teile Sachsens erstreckte. Dabei hatte der Angeklagte die Entscheidungshoheit über sämtliche Rauschgiftgeschäfte inne.
Mit Beschluss vom 09.12.2025 (Az.: 6 StR 346/25) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf die Revision des Angeklagten im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die Strafkammer bei der Berechnung ihrer Einziehungsentscheidung eine zu große Betäubungsmittelmenge zugrunde gelegt habe. Hinsichtlich der Einziehung von Tatmitteln sei ein tatsächlicher Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten nicht festgestellt worden. Den Schuldspruch und die zugrundeliegenden Feststellungen hat der Bundesgerichtshof dagegen nicht beanstandet. Die nunmehr zuständige Strafkammer hat daher nur noch eine Entscheidung über die Einziehung zutreffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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