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Pressemitteilungen der Justiz

(LAG) Arbeitsgericht Halle – Streik bei MEG Leißling GmbH

02.04.2026, Halle (Saale) – 004/2026

  • Landesarbeitsgericht

Einrichtung eines Notdienstes abgelehnt

Arbeitsgericht Halle - 8 Ga 11/26 NMB

Mit Urteil vom 01.04.2026 hat das Arbeitsgericht Halle den unter anderen gegen die Gewerkschaft NGG gerichteten Antrag der MEG Leißling GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Einrichtung eines Notdienstes zurückgewiesen.

Die MEG Leißling GmbH ist ein Hersteller von Mineralwasser und alkoholfreien Erfrischungsgetränken. Die Gewerkschaft NGG führt derzeit mit dem (Arbeitgeber-)Verband der Ernährungswirtschaft Verhandlungen über einen neuen Entgelttarifvertrag, die MEG Leißling GmbH ist Mitglied in diesem Arbeitgeberverband. Für den Zeitraum vom 01.04.2026 um 6:00 Uhr bis zum 03.04.2026 um 6:00 Uhr werden Warnstreiks im Betrieb durchgeführt, die seitens der Gewerkschaft NGG am 31.03.2026 angekündigt worden sind. Die Arbeitgeberin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gewerkschaft zur Vereinbarung eines Notdienstes mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Produktion an 2 der insgesamt 8 Produktionslinien beantragt, weil die hauseigene Kläranlage der Arbeitgeberin stetigen Zufluss benötigt, damit die dort vorhandenen Bakterien nicht geschädigt werden. Andernfalls käme es zu einem längeren Produktionsausfall und hohen finanziellen Schäden.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Nach Auffassung der 8. Kammer des Arbeitsgerichts Halle ist der begeehrte Notdienst nicht erforderlich, da unter Berücksichtigung der derzeitigen Umstände es sehr unwahrscheinlich sei, dass die von dem Gewässerschutzbeauftragten der MEG Leißling GmbH beschriebenen Schäden durch einen Warnstreik von 2 Tagen eintreten würden. Dabei hat das Arbeitsgericht Halle berücksichtigt, dass die Anl. 4 und 5, um deren Weiterbetrieb es im Wesentlichen ging, derzeit ausschließlich von Montag bis Freitag betrieben werden und am Wochenende stillstehen, ohne dass die Arbeitgeberin dadurch Schäden befürchtet und außerdem die Anl. 5 auch während des Streiktags am 01.04.2026 mit nicht streikenden Arbeitnehmern in einem eingeschränkten Umfang weiterbetrieben worden ist.

Bundschuh
Pressesprecher

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