Pressemitteilungen der Justiz
(LG HAL) Terminvorschau für April 2026
30.03.2026, Halle (Saale) – 006/2026
- Landgericht Halle
Schwerer räuberischer Diebstahl u. a. in Steigra
Tag, Uhrzeit
07.04.26, 08:40 ; 13.04.26, 09:00
Raum 169
16 KLs 9/23
Dem im Januar 1987 geborenen Angeklagten wird schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen.
Er soll sich im Juli 2022 gemeinsam mit einer unbekannt gebliebenen Person Zutritt zum Betriebsgelände einer Agrargenossenschaft in Steigra verschafft und ca. fünf Tonnen Gerste im Wert von etwa 1.500 € mit einem Radlader auf einen Traktor mit Anhänger geladen haben, um diese für sich zu verwenden. Als der Nebenkläger auf das Gelände fuhr, soll der Angeklagte auf den ihm im Weg stehenden Pkw des Nebenklägers zugefahren und diesen mit der Schaufel des Radladers gerammt haben, wodurch der Nebenkläger gegen ein Güllebecken gedrückt worden sei. Anschließend soll der Angeklagte auf ein weiteres ihm im Weg stehendes Fahrzeug zugefahren und dieses gerammt haben. Der mutmaßlich geschädigte Fahrzeugführer sei durch den Zusammenstoß bewusstlos geworden und habe eine Kopfplatzwunde und eine Prellung an Brust und Rücken erlitten. Danach soll der Angeklagte auf den ihm im Weg stehenden VW Caddy eines weiteren Nebenklägers zugefahren sein und dessen Motorhaube gerammt haben, um der unbekannten Person die Flucht mit dem beladenen Traktor zu ermöglichen. Der VW Caddy sei dadurch auf die Seite gekippt, wodurch der Nebenkläger zwei Rippenbrüche erlitten habe.
Der Angeklagte hat bisher von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Halle (Saale)
Tag, Uhrzeit
07.04.26, 10:00 ; 08.04.26, 09:30 ; 28.04.26, 09:30 ; 30.04.26, 09:30 ; 04.05.26, 10:00 ; 06.05.26, 09:30 ; 11.05.26, 10:00
Raum 123
10a KLs 2/26
Dem im Februar 2003 geborenen Angeklagten werden 16 Straftaten vorgeworfen, darunter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge, sowie Anstiftung zum Diebstahl.
Ihm wird zur Last gelegt, von März 2024 bis September 2025 in Halle (Saale) diverse Betäubungsmittel (u. a. Kokain, Amphetamin und Cannabis), zum Teil im Kilogrammbereich, zur Finanzierung seines Lebensunterhalts gewinnbringend an diverse Betäubungsmittelzwischenhändler und -konsumenten verkauft zu haben. Um seinen Drogenhandel abzuwickeln und zu verschleiern, soll der Angeklagte verschiedene Depothalter und sogenannte Läufer genutzt haben, die die Betäubungsmittel von dem Angeklagten bezogen und für ihn verkauften. Bei diesen sollen im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen jeweils verschiedene Betäubungsmittel unterschiedlicher Mengen sichergestellt worden sein. Durch die Taten soll der Angeklagte einen Betrag von insgesamt 158.400,00 € erlangt haben.
Zudem soll der Angeklagte im Oktober 2024 bisher unbekannt gebliebene Personen dazu bestimmt haben, für ihn vier hochwertige Lederhandtaschen aus einem Kaufhaus in Leipzig zu entwenden, um dadurch ihre bei ihm bestehenden Schulden abzuzahlen. Jedenfalls zwei Personen sollen daraufhin vier Taschen der Marke MCM im Gesamtwert von 3.260,00 € entwendet und dem Angeklagten übergeben haben.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Sexueller Missbrauch von Kindern in Hettstedt
Tag, Uhrzeit
08.04.26, 09:00
Raum 187
4 KLs 2/26 jug
Dem im August 1987 geborenen Angeklagten werden vier Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Last gelegt. Er soll von November 2024 bis Februar 2025 in seiner Wohnung in Hettstedt sexuelle Handlungen an der im Jahr 2011 geborenen mutmaßlich Geschädigten vorgenommen haben.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Anklage zunächst vor dem Amtsgericht Eisleben - Jugendschöffengericht - erhoben. Das Landgericht Halle hat das Verfahren zwischenzeitlich aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der mutmaßlich Geschädigten übernommen.
Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Sexueller Missbrauch von Kindern wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte u. a. in Halle (Saale)
Tag, Uhrzeit
08.04.26, 09:00 ; 09.04.26, 09:00 ; 21.04.26, 09:00 ; 22.04.26, 09:00 ; 24.04.26, 09:00 ; 30.04.26, 09:00
Raum 141
5 KLs 13/25
Gegen den im Februar 1985 geborenen Angeklagten liegen zwei Anklagen vor.
Mit Anklageschrift vom 24.09.2025 wird ihm Beleidigung und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in neun Fällen, davon ein einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem weiteren in Tateinheit mit Beleidigung vorgeworfen. Er soll von Oktober 2024 bis April 2025 mehrfach und an unterschiedlichen Orten im Stadtgebiet von Halle (Saale) in der Öffentlichkeit lautstark die Parolen "Heil Hitler" und "Sieg Heil" ausgerufen und den sogenannten Hitlergruß gezeigt haben. In einem Fall soll er dabei auch drei Wahlplakate herabgerissen und weggeworfen haben. In einem anderen Fall soll er die hinzugerufenen Polizeibeamten als "Kinderficker", "Nazis" und "Fotzen" bezeichnet haben, um diese in ihrer Ehre zu verletzen. Zudem soll der Angeklagte im Januar 2025 auf einer Wahlkampfveranstaltung den jetzigen Oberbürgermeister bedrängt und u. a. als "Fotze", "Arschloch" und "Du schwule Sau" bezeichnet haben, um diesem gegenüber seine Missachtung auszudrücken. Dabei soll der Angeklagte jeweils aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums und seiner schweren Alkoholabhängigkeit im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt haben.
Mit weiterer Anklageschrift vom 31.07.2024 werden dem Angeklagten insgesamt 12 Straftaten, u. a. tätliche Angriffe gegen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes und gegen Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Bedrohung, Körperverletzung und Sachbeschädigung zur Last gelegt, die er im Zeitraum von Mai 2022 bis Dezember 2023 begangen haben soll. Dabei soll er u. a. einen Rettungssanitäter leicht gewürgt, bedroht und beleidigt haben, der herbeigerufen worden war, als der Angeklagte suizidale Absichten geäußert und sich Schnittverletzungen beigefügt gehabt habe. Gegenüber den hinzugerufenen Polizeibeamten soll er durch Versteifen seines Körpers aggressiv Widerstand geleistet haben, so dass er zunächst nicht habe umgedreht werden können. Zudem soll er die Beamten bespuckt und mit den Worten "Fotzen, Nazis, Scheiß Nazis, ACAB, Fick deine Mutter" beschimpft haben. Auch bei einem weiteren Einsatz wegen geäußerter Selbstmordabsichten soll der Angeklagte Rettungskräfte und Polizeibeamte bedroht haben. Als der Angeklagte daraufhin in die Notaufnahme des Universitätsklinikums verbracht worden war, soll er dort randaliert und mutwillig medizinische Geräte und Monitore heruntergerissen haben. Zudem soll er die Sauerstoffversorgung aus der Wand gerissen haben, so dass die Sauerstoffversorgung zur Reparatur in der gesamten Notaufnahme abgestellt werden musste.
Darüber hinaus soll sich der Angeklagte bei diversen Personenkontrollen den diese durchführenden Polizeibeamten widersetzt und diese bedroht und beleidigt haben. Schließlich soll er einen mutmaßlich Geschädigten während einer verbalen Auseinandersetzung mit der Hand ins Gesicht geschlagen haben, wodurch dieser Nasenbluten und Schmerzen erlitten haben soll.
Die Staatsanwaltschaft hatte diese Anklage zunächst vor dem Amtsgericht Halle (Saale) - Schöffengericht - erhoben. Das Landgericht Halle hat das Verfahren zwischenzeitlich übernommen, weil eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Über eine solche hat das Landgericht zu befinden.
Der Angeklagte hat bisher keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte und diesen gleichstehende Hilfeleistende eines Rettungsdienstes wird jeweils mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Außerdem kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a. in Halle (Saale)
Tag, Uhrzeit
10.04.26, 09:00 ; 21.04.26, 13:00
Raum 90
6 KLs 21/25
Dem im März 1980 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis vorgeworfen.
Ihm wird zur Last gelegt, im August 2025 in seiner Wohnung in Halle (Saale) zum gewinnbringenden Weiterverkauf und zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes diverse Mengen Levomethamphetamin, Cannabis, Methamphetamin und MDMA verwahrt zu haben. Zudem soll der Angeklagte diverse Verpackungsmaterialien und zwei Feinwaagen in seiner Wohnung aufbewahrt haben.
Zur Absicherung seiner vermeintlichen Drogengeschäfte sollen mehrere Dolche griffbereit im Wohnzimmer und eine Axt im Schlafzimmer gelegen haben.
Der Angeklagte hat bislang keine Angaben zu dem Tatvorwurf gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Naumburg und andernorts
Tag, Uhrzeit
14.04.26, 09:30 ; 17.04.26, 09:30 ; 20.04.26, 09:30 ; 24.04.26, 09:30
Raum 123
10a KLs 10/25
Dem im Oktober 1986 geborenen Angeklagten werden 13 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge vorgeworfen.
Ihm wird zur Last gelegt, von September bis Oktober 2025 wöchentlich in Naumburg, Leipzig und Markranstädt jeweils 500 Gramm Marihuana und 100 Gramm Methamphetamin erworben zu haben, um dieses gewinnbringend an Zwischenhändler und Konsumenten in Naumburg weiterzuverkaufen. Dadurch soll er Einnahmen von mindestens 100.000 Euro erzielt haben.
Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in Naumburg sollen eine Restmenge von knapp 23 Gramm Methamphetamin und 50 Gramm Marihuana, sowie 28 Gramm XTC-Tabletten (MDMA) sichergestellt worden sein.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a. in Eisleben
Tag, Uhrzeit
15.04.26, 09:00 ; 17.04.26, 08:30
Raum 187
4 KLs 11/25
Dem im Juli 1988 geborenen Angeklagten wird schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie sexueller Missbrauch von Kindern zur Last gelegt.
Der Angeklagte soll im Juni 2021 und im August 2024 auf einem Feldweg nahe Eisleben sexuelle Handlungen an der im Jahr 2012 geborenen mutmaßlich Geschädigten vorgenommen haben.
Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Fahrlässige Tötung eines Kleinkindes u. a. in Halle (Saale)
Tag, Uhrzeit
21.04.26, 11:00 ; 29.04.26, 09:30 ; 05.05.26, 11:00 ; 07.05.26, 09:30 ; 12.05.26, 11:00 ; 01.06.26, 09:30 ; 03.06.26, 09:30 ; 04.06.26, 09:30 ; 10.06.26, 09:30 ; 11.06.26, 09:30 ; 12.06.26, 09:30
Raum 53
10a Ks 3/25
Mit Urteil vom 18.12.2024 hatte das Landgericht Halle den Angeklagten G. wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagten E. und G. wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der beiden letztgenannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 1 Ks 8/24).
Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrühte der Angeklagte G. seine Tochter im Mai 2024 großflächig beim Duschen oder Baden in der Badewanne mit heißem Wasser, ohne dies gewollt zu haben, da er es pflichtwidrig unterlassen habe, zuvor die Wassertemperatur zu prüfen. Obwohl alle drei Angeklagten hätten erkennen können, dass das Kind aufgrund der erlittenen Verletzungen ärztlicher Versorgung bedurft habe, hätten sie es in der Folgezeit aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung unterlassen, einen Arzt zu konsultieren, da sie darauf vertraut hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes nicht verschlechtern, sondern verbessern würde. Das Kind sei zwei Tage nach der Verbrühung an den Folgen der erlittenen Verletzungen gestorben.
Mit Beschluss vom 20.08.2025 (Az.: 6 StR 192/25) hat der Bundesgerichtshof das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die Feststellungen, die der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte G. habe ohne Verletzungsvorsatz gehandelt, als er seiner Tochter die Verbrühungen beibrachte, nicht tragfähig seien. Das Landgericht sei der Einlassung des Angeklagten gefolgt, versehentlich nicht auf die Wassertemperatur geachtet zu haben. Dabei habe es nicht bedacht, dass die Sachverständigen aufgrund des Verletzungsbildes übereinstimmend ausgeschlossen hätten, dass sich die Verbrühungen auf ein Abduschen des Kindes mit dem Duschschlauch zurückführen ließen. Die tatsächlich entstandenen geradlinigen und scharf umgrenzten Verletzungen seien den Sachverständigen zufolge nur dadurch erklärbar, dass das Kind im Wasser gelegen habe oder hierin eingetaucht worden sei, was ein vorsätzliches Handeln nahelege. Zudem habe das Landgericht die Feststellungen außer Acht gelassen, dass der Angeklagte G. gelegentlich zu tätlichen Gewaltausbrüchen gegenüber den Mitangeklagten geneigt habe, er wegen Gewaltdelikten vorbestraft sei und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung aufweise, die sich unter anderem in erhöhter Impulsivität und Aggressivität im Alltag zeige. Auch mit den bei der Obduktion des Kindes festgestellten länger zurückliegenden Brüchen und Folgen frischer Gewalteinwirkung unbekannter Herkunft an Kopf und Rücken habe sich das Landgericht unzureichend auseinandergesetzt. Schließlich komme aufgrund der Feststellungen auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
Die nunmehr zuständige Strafkammer wird daher im Rahmen der Aufhebung des Urteils erneut über den Schuld- und Strafausspruch entscheiden müssen.
Impressum:
Landgericht Halle
Pressestelle
Hansering 13
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345 220-3264
Fax: 0345 220-3379
Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.de
Web: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

