Pressemitteilungen der Justiz
(LG HAL) Terminvorschau für Dezember
28.11.2024, Halle (Saale) – 025/2024
- Landgericht Halle
Besonders schwerer Raub u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
05.12.24, 09:00 ; 06.12.24, 09:00 ; 11.12.24, 09:00
Raum 123
14 KLs 21/24
Dem im Juli 2004 geborenen Angeklagten werden ein besonders schwerer Raub in Tateinheit mit Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe sowie versuchte Erpressung zur Last gelegt.
Um in den Besitz von Bargeld zu gelangen, soll der Angeklagte einer Frau vorgetäuscht haben, deren sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Als die Frau ihm Einlass in ihre Wohnung gewährt habe, habe der Angeklagte sie unvermittelt überwältigt, indem er sie am Hals ergriffen, zugedrückt und auf das Bett gestoßen habe, wodurch die Frau u. a. ein Hämatom am Hals und akute Luftnot erlitten habe. Sodann habe der Angeklagte der Frau eine geladene Schreckschusswaffe in den Mund gesteckt und gedroht, sie zu erschießen. Anschließend habe er ihr die Waffe an die Schläfe gehalten und die Frau aufgefordert, Bargeld herauszugeben. Ferner habe er selbst in der Wohnung nach Bargeld gesucht und in zwei Nachtschränken 400 Euro Bargeld vorgefunden und eingesteckt. Im Anschluss habe er die Frau aufgefordert, weiteres Geld abzuheben. Schließlich habe er sich mit der verängstigten Frau zu einem Geldautomaten begeben, wo sie 500 Euro vom Konto ihres Lebensgefährten abgehoben und dem Angeklagten übergeben habe.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe im Wesentlichen eingeräumt.
Besonders schwerer Raub wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender, so dass je nach Reife auch die Anwendung von Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu zehn Jahren Jugendstrafe in Betracht kommt.
Strafbarer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen u. a. in Nebra
Tag, Uhrzeit
06.12.24, 09:00 ; 11.12.24, 09:00
Raum 96
13 KLs 16/24
Dem im Juni 1991 geborenen Angeklagten wird ein strafbarer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen.
Bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung eines Garagenkomplexes in Nebra seien im Februar 2024 in einer Garage ein selbstgebastelter Sprengkörper sowie zwei Blöcke TNT aufgefunden worden. Der selbstgebastelte Sprengkörper habe bei einer Explosion einen überdurchschnittlich großen Schaden verursachen können. Der Angeklagte habe gewusst, dass er nicht über eine zum Umgang mit den Explosivstoffen und dem Sprengkörper erforderliche Erlaubnis verfüge.
Der Angeklagte hat bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Gewerbsmäßiger Betrug in Halle und anderenorts
Tag, Uhrzeit
16.12.24, 09:00 ; 17.12.24, 09:00
Raum 187
4 KLs 11/21
Dem im Januar 2001 geborenen Angeklagten W. wird gewerbsmäßiger Betrug in sieben Fällen, dem im Juli 1992 geborenen Angeklagten S. gewerbsmäßiger Betrug in 16 Fällen, davon in vier Fällen als Versuch, und dem im Januar 1986 geborenen Angeklagten G. gewerbsmäßiger Betrug in sechs Fällen zur Last gelegt.
Die Angeklagten W., S. und G. sollen einer Tätergruppierung angehört haben, deren Ziel es gewesen sei, das Interesse vorwiegend älterer Kunden über einen als Beilage zur Mitteldeutschen Zeitung verteilten Flyer zu wecken und für die Durchführung von Steinreinigungs- und Fassadenarbeiten zu gewinnen. Nach Abschluss entsprechender Verträge mit Garantieversprechen im Jahr 2020 seien dann aber lediglich oberflächliche und teilweise grob mangelhafte Arbeiten durchgeführt worden. Die Vertragspartner seien dazu veranlasst worden, den gesamten Werklohn im Voraus zu zahlen. Nachdem der Werklohn gezahlt worden sei, hätten die Arbeiter planmäßig den jeweiligen Einsatzort verlassen und seien nicht wieder zurückgekehrt, um weitere Arbeiten zu verrichten. Für die Kunden sei kein Ansprechpartner mehr erreichbar gewesen, da die Anschriften und Telefonnummern auf den Flyern nur ausgedacht gewesen seien.
Die Angeklagten S. und G. sollen durch die ihnen zur Last gelegten Taten einen Geldbetrag in Höhe von 15.150 Euro, der Angeklagte W. soll einen Geldbetrag in Höhe von 26.180 Euro erlangt haben.
Der Angeklagte S. soll sich darüber hinaus im September und Oktober 2020 in 10 Fällen minderwertigen Goldschmuck beschafft haben. Tatsächlich habe es sich um Armbänder gehandelt, die nur außen eine Goldlegierung aufgewiesen hätten. Punziert seien die Armbänder dennoch als 585-er Goldketten gewesen. Die Ketten hätten daher nicht einen Wert zwischen 600 und 700 Euro, sondern lediglich einen Wert zwischen 50 und 70 Euro gehabt, was der Angeklagte auch gewusst habe. Entsprechend ihrem zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatentschluss habe der Angeklagte S. mit der gesondert verfolgten J. diese minderwertigen Ketten als reine 585-er Goldketten in diversen Juweliergeschäften verkauft, um sich so eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.
Durch diese ihm zur Last gelegten Taten soll der Angeklagte S. einen weiteren Betrag in Höhe von 4.496,26 Euro erlangt haben.
Die Angeklagten haben die Tatvorwürfe teilweise eingeräumt.
Im Falle einer Verurteilung droht ihnen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Angeklagte W. war zur Tatzeit Heranwachsender, so dass je nach Reife auch die Anwendung von Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu zehn Jahren Jugendstrafe in Betracht kommt.
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Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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