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Pressemitteilungen der Justiz

Klage der M.A.T. gegenüber der Stadt Halle im Zusammenhang mit der Eissporthalle zu einem Teil erfolgreich. OLG Naumburg 12 U 41/23

04.11.2024, Naumburg (Saale) – 007/2024

  • Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit heutigem Urteil die Stadt Halle verurteilt, an die M.A.T. Objekt GmbH, ein Unternehmen der Zwerenz Gruppe GmbH, 98.692,49 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Damit hat der zuständige 12. Zivilsenat dem Antrag der Klägerin, die insgesamt mehr als 1,3 Mio. EUR gefordert hatte, nur zu einem Teil stattgegeben.

Der Senat hat es, wie schon das Landgericht Halle in erster Instanz, nicht für erwiesen angesehen, dass der Halle Messe GmbH, die ihre Ansprüche an die M.A.T. GmbH abgetreten hatte, aufgrund von mündlichen Zusagen des damaligen Oberbürgermeisters oder darauffolgender Verhandlungen zwischen der Stadt Halle und der Halle Messe GmbH ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Dabei geht das Urteil sowohl auf ein etwa entstandenes Vertrauensverhältnis zwischen der Halle Messe GmbH und der Stadt Halle als auch auf die Frage der Kausalität der von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben im Hinblick auf die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen ein. Darüber hinaus hat der Senat den zwischen der Stadt Halle, den Eishockeyvereinen und der Halle Messe GmbH geschlossenen Vorvertrag nicht als Grundlage für eine Zahlung angesehen. Soweit eine weitere GmbH der Zwerenz Gruppe GmbH die Fertigung eines Eiszeltes in Auftrag gegeben hatte, wurde die Klage ebenfalls abgewiesen, weil eine Verbindung zwischen dieser GmbH und der Klägerin, und damit ein dieser entstandener Schaden, nicht aufgezeigt werden konnte. Lediglich im Hinblick auf Ausgaben für Inventar hat die Klägerin einen Anspruch, den die Beklagte auch nicht durch Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch für Energiekosten zu Fall bringen konnte.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Beide Parteien können jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof richten. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

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