Pressemitteilungen der Justiz
(LG HAL) Terminvorschau für Oktober 2024
27.09.2024, Halle (Saale) – 022/2024
- Landgericht Halle
Vergewaltigung u. a. in Leipzig
Tag, Uhrzeit
30.09.24, 09:00 ; 01.10.24, 09:00 ; 04.10.24, 09:00
Raum 90
17 KLs 8/24
Dem im Januar 2003 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll als Schüler im berufsvorbereitenden Jahr sexuelle Handlungen an einer Mitschülerin gegen deren erkennbaren Willen vorgenommen haben. Dabei soll er die Mitschülerin auch körperlich misshandelt haben.
Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt.
Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender, so dass je nach Reife auch die Anwendung von Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu zehn Jahren Jugendstrafe in Betracht kommt.
Gefährliche Körperverletzung u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
01.10.24, 09:00 ; 08.10.24, 09:00 ; 09.10.24, 09:00 ; 15.10.24, 09:00
Raum 169
16 KLs 9/24
Dem im Februar 1996 geborenen Angeklagten werden eine gefährliche Körperverletzung und ein besonders schwerer Raub zur Last gelegt.
Im Februar 2023 soll sich der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten M. in der "DB Lounge" im Hauptbahnhof Halle aufgehalten haben. Dort seien sie an einen Mann herangetreten, der an einem Spielautomaten gesessen habe. Als der Mann der Aufforderung des Angeklagten sowie des M., den Platz zu räumen, nicht nachgekommen sei, habe sich ein Streitgespräch entwickelt, in dessen Verlauf M. den Mann unvermittelt vom Stuhl zu Boden gezogen habe. Sodann hätten der Angeklagte und M. begonnen, mit den Fäusten auf den Mann einzuschlagen. Zudem habe entweder der Angeklagte oder M. dem am Boden liegenden Mann mit dem beschuhten Fuß gegen den Rücken getreten. Der Mann habe durch die Schläge und den Tritt eine Kopfprellung und einen Riss am linken Rippenbogen erlitten.
Im April 2024 habe ein Mann in einer Bankfiliale in Halle einen Bargeldbetrag in Höhe von 800 Euro abgehoben und sich daraufhin mit seiner Bekannten zu Fuß zum Hauptbahnhof begeben wollen. Auf dem Weg dorthin hätten sie die Kirchnerstraße passiert, in der sich der Angeklagte mit drei unbekannt gebliebenen männlichen Personen vor einem Wohnhaus aufgehalten habe. Als der Mann und seine Bekannte auf eine aggressive Ansprache des Angeklagten nicht reagiert hätten, hätten der Angeklagte und die drei unbekannten Personen die Verfolgung des Mannes aufgenommen und ihn schließlich umstellt. Dabei habe der Angeklagte ein Klappmesser aus seiner Jackentasche hervorgeholt, die Klinge in Richtung des Mannes gehalten und ihn aufgefordert, sein Portemonnaie auszuhändigen. Aus Angst vor Tätlichkeiten habe der Mann sein Portemonnaie hervorgeholt und es dem Angeklagten geöffnet entgegengehalten. Der Angeklagte habe aus dem Portemonnaie Geldscheine im Wert von 800 Euro entnommen, um diese für sich zu verwenden.
Der Angeklagte hat bislang keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Merseburg
Tag, Uhrzeit
08.10.24, 09:00 ; 11.10.24, 09:00
Raum 96
13 KLs 12/24
Dem im Dezember 1990 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt.
Bei seiner Durchsuchung in anderer Sache auf dem Gelände einer Tankstelle in Merseburg im Februar 2024 hätten Polizeibeamte u. a. ein Cuttermesser, ein Taschenmesser, 12,2 g Methamphetamin und 33,38 g Ecstasy sicherstellen können. Diese Betäubungsmittel habe der Angeklagte gewinnbringend weiterverkaufen wollen. Zur Absicherung seiner Verkaufsgeschäfte habe er auf die mitgeführten Messer zurückgreifen wollen.
Der Angeklagte hat bislang keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls in Barnstädt
Tag, Uhrzeit
14.10.24, 09:00 ; 25.10.24, 09:00 ; 08.11.24, 09:00 ; 12.11.24, 13:00 ; 22.11.24, 09:00
Raum 123
10a KLs 10/24
Dem im November 1997 geborenen Angeklagten S. und dem im Juni 1991 geborenen Angeklagten M. wird ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall vorgeworfen.
Sie sollen sich im Januar 2024 gemeinsam mit einem gesondert verfolgten weiteren Täter und mindestens einem weiteren bislang unbekannten Täter Zutritt zu einem Firmengelände in Barnstädt verschafft haben, indem sie über den Zaun gestiegen seien. Auf dem Firmengelände hätten sich zwei neuwertige Radlader im Gesamtwert von 200.000 Euro befunden. Nachdem die Angeklagten die Radlader in Gang gesetzt hätten, hätten sie mit diesen zunächst den Zaun des Firmengeländes durchbrochen und seien über das benachbarte Grundstück auf einen Feldweg gelangt. Von dort hätten die Angeklagten die Radlader in die Lagerhalle eines gesondert verfolgten Mittäters verbracht, wo sie bis zum Weiterverkauf hätten sicher abgestellt werden sollen. Da die Fahrzeuge jedoch mit einem GPS-Sender ausgestattet gewesen seien, hätten sie geortet, anschließend sichergestellt und an den Eigentümer zurückgegeben werden können.
Die Angeklagten haben bislang keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Vergewaltigung u. a. in Halle - NICHT ÖFFENTLICH
Tag, Uhrzeit
15.10.24, 09:00
Raum 123
14 KLs 19/24
Dem im April 2006 geborenen Angeklagten wird eine Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung eines jugendpornografischen Inhalts zur Last gelegt.
Da der Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war, ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen gemäß § 48 JGG nicht öffentlich. Nähere Einzelheiten zum Tatvorwurf und zur Einlassung können daher nicht mitgeteilt werden.
Gefährliche Körperverletzung u. a. in Brachwitz
Tag, Uhrzeit
15.10.24, 09:00 ; 16.10.24, 09:00 ; 21.10.24, 09:00
Raum 96
13 KLs 29/23
Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 30.01.2023 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, versuchter Körperverletzung sowie Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (Az.: 16 KLs 1/22).
Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte an einer psychischen Erkrankung aus dem manisch-depressiven Formenkreis. Krankheitsbedingt entwickelte er eine Fixierung auf seinen Nachbarn, der 2014 auf das Nachbargrundstück gezogen war. Nachdem es bereits in den Jahren ab 2014 wiederholt zu Beleidigungen und tätlichen Übergriffen des Angeklagten auf seinen Nachbarn gekommen war, intensivierten sich im Jahr 2020 die Angriffe des Angeklagten. So bezeichnete er seinen Nachbarn im April 2020 als "Judensau" und "rote Zecke". Ebenfalls im April bedrohte er seinen Nachbarn mit einer Kettensäge und erzwang dadurch dessen Rückzug Richtung Haus. Anschließend sägte der Angeklagte mit der Kettensäge einen Metallbriefkasten ab und beschädigte die Eingangstür. Sodann zeigte der Angeklagte den "Hitlergruß" und beschimpfte seinen Nachbarn. Im Juni 2020 bezeichnete der Angeklagte seinen Nachbarn als "Judensau" und "Katzenficker" und ging in bedrohlicher Weise auf diesen zu. In der Folge schlug der Angeklagte zweimal mit der Faust gegen den Kopf des Nachbarn. Sodann nahm er den Metallbriefkasten und schlug diesen dem Nachbarn zweimal sehr fest gegen dessen Schulter. Im Oktober 2020 verdeckte der Angeklagte die beiden Schornsteine des Nachbarn mit passgenauen Glasscheiben, um ihm zu zeigen, wie es ist, "verqualmt zu werden". Es bestand die Gefahr, dass beim Verbrennen von Heizmaterial entstehende Gase in der Wohnung verblieben und die Gesundheit des Nachbarn beeinträchtigten. Der Plan des Angeklagten schlug fehl, weil der Schornsteinfeger die Platten rechtzeitig entdeckte.
Mit Beschluss vom 19.09.2023 (Az.: 3 StR 229/23) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Halle mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch die Feststellungen zum Nachbarschaftsverhältnis und zu den Anlasstaten aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass aus den Urteilsgründen des Landgerichts nicht deutlich werde, wie sich die psychische Störung bei den vier einzelnen Taten konkret ausgewirkt habe. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu den Tatzeiten schuldunfähig (und nicht nur erheblich vermindert schuldfähig) gewesen sei. Außerdem sei auch die Entscheidung des Landgerichts, dass der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen sei, fehlerhaft. So habe das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Angeklagten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Die nunmehr zuständige Strafkammer wird daher im Rahmen der Aufhebung des Urteils erneut über den Schuld- und Strafausspruch entscheiden und Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Karsdorf u. a.
Tag, Uhrzeit
15.10.24, 08:30 ; 28.10.24, 13:00 ; 29.10.24, 13:00 ; 14.11.24, 08:30 ; 21.11.24, 08:30 ; 25.11.24, 08:30 ; 03.12.24, 08:30 ; 13.12.24, 08:30 ; 17.12.24, 13:00 ; 19.12.24, 08:30
Raum 187
3 KLs 11/24
Dem im Dezember 1985 geborenen Angeklagten P. werden acht Straftaten (bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wobei es sich in zwei Fällen um bewaffnetes Handeltreiben gehandelt haben soll sowie bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen), dem im Februar 1984 geborenen Angeklagten H. fünf Straftaten (Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben und Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in zwei Fällen) und dem im Juni 1991 geborenen Angeklagten M. eine Straftat (Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zur Last gelegt.
Die Angeklagten P., H. und M. sollen sich spätestens im Oktober 2023 zusammengeschlossen haben, um in Sachsen-Anhalt und Sachsen einen dauerhaften Rauschgifthandel mit Methamphetamin und Cannabis zu betreiben. Dabei soll der Angeklagte P. die Rolle des Bandenchefs übernommen haben. Die Angeklagten H. und M. hätten die Aufgabe gehabt, das Rauschgift zu den örtlichen Betäubungsmittelhändlern zu fahren, nach erfolgtem Weiterverkauf die Verkaufserlöse einzusammeln und dem Angeklagten P. zu übergeben. Als Entlohnung hätten H. und M. einen Pauschalbetrag zwischen 500 Euro und 1.000 Euro pro Fahrt erhalten. Gegenstand der acht Betäubungsmittelgeschäfte sollen 11 kg Methamphetamin (Tat 1), 475 g Cannabis (Tat 2), 6 kg Cannabis (Tat 3), 200 g Methamphetamin (Tat 4), 20 Ecstasytabletten, 119 g Methamphetamin und 40 g Cannabis (Tat 5), 1 kg Methamphetamin (Tat 6), 572 g Methamphetamin (Tat 7) sowie 152 g Methamphetamin und 1885 Ecstasytabletten (Tat 8) gewesen sein.
Der Angeklagte P. hat überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Angeklagte M. hat keine Angaben zur Sache gemacht. Der Angeklagte H. hat die ihm vorgeworfenen Taten umfassend eingeräumt.
Bewaffnetes und bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Ein Gehilfe ist milder zu bestrafen als derjenige, zu dessen Tat er Hilfe geleistet hat.
Gefährliche Körperverletzung u. a. in Naumburg (Sicherungsverfahren)
Tag, Uhrzeit
17.10.24, 09:00 ; 30.10.24, 09:00
Raum 96
13 KLs 9/24
Der im April 2000 geborene Beschuldigte leidet unter einer psychischen Erkrankung. Mit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren wird ihm eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zur Last gelegt. Der Beschuldigte soll die Tat krankheitsbedingt zumindest im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben.
Er soll im März 2024 als Patient der Klinik für psychische Erkrankungen in Naumburg auf der geschlossenen Station nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Klinikpersonal einen Wutanfall bekommen haben, in dessen Verlauf er die diensthabende Krankenschwester angeschrien habe, dass er alle umbringen werde. Anschließend habe er eine Glasscheibe und einen Stuhl beschädigt, wodurch ein Schaden von etwa 1.000 Euro entstanden sei. Als sich zwei Mitarbeitende des Klinikums in den geschlossenen Bereich der Station hätten begeben wollen, um den Beschuldigten zu beruhigen, habe eine der beiden Mitarbeitenden zufällig gesehen, dass auf einem Tablett ein Buttermesser liege. Sicherheitshalber habe sie dieses an sich nehmen wollen. Dies habe der Beschuldigte bemerkt, sei ebenfalls zu dem Tablett gerannt, habe das Messer genommen, sei auf die Mitarbeitende zugerannt und habe auf sie in Verletzungsabsicht eingestochen. Daraufhin sei die Mitarbeitende zu Boden gegangen. Sie habe durch den Angriff eine Gesichtsprellung, eine kleine Schnittwunde am Oberarm und weitere Prellungen erlitten. Als ein weiterer Mitarbeitender seiner Kollegin habe helfen und dem Beschuldigten das Messer habe entreißen wollen, sei auch er vom Beschuldigten angegriffen worden. Auch dieser Mitarbeitende habe oberflächliche Schnittwunden und Prellungen erlitten. Erst als weitere Personen zu Hilfe geeilt seien, sei es gelungen, dem Beschuldigten das Messer zu entreißen. Auch diesen gegenüber habe der Beschuldigte geäußert, alle umbringen zu wollen.
Der Beschuldigte hat keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.
Statt einer Strafe droht ihm die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Anmerkung:
Ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO wird durchgeführt, wenn ein Beschuldigter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, aber eine Maßregel der Besserung und Sicherung (hier eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
18.10.24, 09:00 ; 29.10.24, 09:00 ; 05.11.24, 09:00 ; 12.11.24, 09:00
Raum 96
13 KLs 5/24
Gegen den im September 1989 geborenen Angeklagten liegen drei Anklageschriften vor.
Mit Anklageschrift vom 25.01.2024 werden dem Angeklagten gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen und Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.
Der Angeklagte soll an sechs Tagen im Zeitraum von Februar bis September 2023 verschiedene Betäubungsmittel (Marihuana, Methamphetamin und Heroin) verwahrt haben, um sich aus deren Weiterverkauf seinen Lebensunterhalt und Eigenkonsum zu finanzieren. Darüber hinaus habe er an einem Tag im August 2023 0,52 g Heroin zum Eigenkonsum bei sich geführt.
Mit Anklageschrift vom 04.04.2024 wird dem Angeklagten bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen.
Er soll im Dezember 2023 in verschiedenen Taschen seiner Kleidung insgesamt 126,7 g Heroin bei sich geführt haben, wobei 122 g dem gewinnbringenden Weiterverkauf gedient hätten und 4,7 g zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien. Weiterhin habe er 0,18 g Methamphetamin und 0,78 g Cannabis zum Eigenkonsum in seiner Kleidung verwahrt. Zudem habe er in seiner Jackentasche griffbereit ein als Tierabwehrspray deklariertes Pfefferspray bei sich geführt, um damit seinen Drogenhandel abzusichern.
Mit Anklageschrift vom 17.04.2024 wird dem Angeklagten gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Cannabis zur Last gelegt.
Er soll im Oktober 2023 in der von ihm bewohnten Wohnung an verschiedenen Stellen insgesamt 9,2 g Heroin und 29,6 g Cannabis aufbewahrt haben, um sich mit deren Weiterverkauf seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Der Angeklagte hat ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Abrede gestellt.
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Vergewaltigung u. a. in Rathewitz
Tag, Uhrzeit
21.10.24, 09:00 ; 23.10.24, 09:00
Raum 141
5 KLs 13/24
Dem im September 1980 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten vorgeworfen.
Er soll im Februar 2023 unter Alkoholeinfluss sexuelle Handlungen an seiner Mutter gegen deren erkennbaren Willen in dem gemeinsam bewohnten Haus in Rathewitz vorgenommen haben.
Der Angeklagte hat den Tatvorwurf teilweise eingeräumt.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
22.10.24, 09:00 ; 29.10.24, 09:00
Raum 187
4 KLs 11/23
Dem im März 1990 geborenen Angeklagten wird sexueller Missbrauch von Kindern in drei Fällen, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und der Besitz kinder- und jugendpornografischer Inhalte vorgeworfen.
Der Angeklagte soll von Januar bis August 2020 die damals sechs- bzw. siebenjährige Tochter seiner Freundin gelegentlich betreut haben. Diesen Umstand habe er ausgenutzt, um sich in drei Fällen durch das Mädchen sexuell erregen zu lassen bzw. sexuelle Handlungen an dieser vorzunehmen. Im März und April 2021 habe der Angeklagte mit einem damals zehnjährigen Mädchen über eine Online-Plattform kommuniziert. Im Verlauf des Chats habe der Angeklagte verlangt, dass das Mädchen Nacktbilder von sich aufnehme und ihm übersende. Diesem Verlangen sei das Mädchen nachgekommen. Im September 2021 sei der Angeklagte zum Zeitpunkt der Durchsuchung seiner Wohnung im Besitz von 142 Bilddateien und 106 Videodateien mit kinderpornografischen Inhalten sowie 100 Bilddateien und fünf Videodateien mit jugendpornografischen Inhalten gewesen.
Der Angeklagte hat bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Schwerer Raub in Halle
Tag, Uhrzeit
23.10.24, 09:00 ; 30.10.24, 09:00
Raum 187
4 KLs 5/23
Dem im Januar 1996 geborenen Angeklagten wird ein mittäterschaftlich begangener schwerer Raub zur Last gelegt.
Er soll sich im Oktober 2021 mit weiteren Mittätern entsprechend ihrem gemeinschaftlichen Tatplan zu dem Zeugen W. begeben haben. Der gesondert verfolgte L. habe W. aufgefordert, sich vor eine Rüstung zu stellen, die sich am Eingang eines Hauses befunden habe. Einer der anderen Angeklagten habe W. sodann gegen die Rüstung gedrückt. Der L. habe W. gefragt, ob er Geld dabei habe. Als dieser die Frage bejaht habe, habe der L. den W. aufgefordert, ihm das Geld herauszugeben. Daraufhin habe der Angeklagte den W. am linken Arm und der gesondert verfolgte S. den W. am rechten Arm festgehalten. Währenddessen habe der L. den W. durchsucht und aus dessen Hosentasche zwei 50 Euro-Scheine herausgeholt und in seine Jacke gesteckt. Bei der Tat habe der S. ein Küchenmesser in seiner Bauchtasche mitgeführt, was auch L. und R. gewusst hätten.
Der Angeklagte hat sich bislang nicht zum Tatvorwurf geäußert.
Schwerer Raub wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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