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Pressemitteilungen der Justiz

(VG HAL) Neuregelung der Gerichtsgebühren beim Verwaltungsgericht

17.08.2004, Halle (Saale) – 3

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 003/04

 

Halle, den 1. Juli 2004

 

(VG HAL) Neuregelung der Gerichtsgebühren beim Verwaltungsgericht

Ab dem 1. Juli 2004 muss für neue Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Gerichtsgebührenvorschuss entrichtet werden. Bisher waren die Gerichtsgebühren erst nach Abschluss der ersten Instanz zu zahlen, und zwar von der unterlegenen Partei. Nunmehr muss der Kläger bereits zu Beginn des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gerichtsgebühren entrichten, wie schon bisher bei den Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht. Falls der Kläger ganz oder teilweise obsiegt, kann er allerdings vom Beklagten ganz oder teilweise die Erstattung der verauslagten Gerichtsgebühren verlangen. Dies sieht ein neues Bundesgesetz vor.

Die Verwaltungsgerichte sind nach dieser bundesgesetzlichen Regelung dazu verpflichtet, bereits zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens einen vorläufigen Streitwert festzusetzen, nach dem sich die Höhe der Gerichtsgebühren richtet. Der Streitwert bestimmt sich nach der (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache für den Kläger. Betrifft das gerichtliche Verfahren eine bestimmte Geldleistung, so ist deren Höhe maßgebend. Liegen keine genügenden Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens vor, so wird ein sogenannter Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR angenommen. Dieser Regelstreitwert betrug bisher 4.000,00 EUR.

Bei einer Klage beispielsweise gegen einen Gebührenbescheid in Höhe von 200,00 EUR fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 75,00 EUR an. Beträgt der Streitwert beispielsweise 20.000,00 EUR, so betragen die Gerichtsgebühren 864,00 EUR. Bei Verfahren mit dem sogenannten Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 363,00 EUR an. Etwaige Rechtsanwaltsgebühren sind gesondert zu zahlen.

Der Kläger muss bereits zu Beginn des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Höhe des Streitwertes angeben und belegen, etwa durch Vorlage der angefochtenen Bescheide. Macht der Kläger keine Angaben, so wird der Streitwert geschätzt oder auf den sogenannten Regelwert in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt. Am Ende der ersten Instanz wird der Streitwert endgültig festgesetzt. Ergibt sich dabei ein niedrigerer oder höherer Wert und ergeben sich damit niedrigere oder höhere Gerichtsgebühren, wird der entsprechende Differenzbetrag erstattet oder nachgefordert.

Klagen in Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sind nach wie vor beim Verwaltungsgericht gerichtsgebühren- und gerichtsauslagenfrei. Kläger, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten auf Antrag nach Prüfung durch das Gericht Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse.

Dr. Volker Albrecht

Pressesprecher

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