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Pressemitteilungen der Justiz

(GenStA NMB) ?Projekt Schulhof" -
geplante CD-Verteilaktion der rechten Szene

04.08.2004, Naumburg (Saale) – 3

  • Generalstaatsanwaltschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 003/04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 003/04

 

 

 

Naumburg, den 4. August 2004

 

 

 

(GenStA NMB) ¿Projekt Schulhof" -

geplante CD-Verteilaktion der rechten Szene

 

Aus Anlass des bevorstehenden Endes der

Schulferien in einigen Bundesländern weist die Generalstaatsanwaltschaft

Naumburg in Abstimmung mit der Zentralstelle zur Bekämpfung

gewaltdarstellender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften

bei der Staatsanwaltschaft Halle auf folgendes hin:

 

Bereits das Zugänglichmachen des CD-Samplers

¿Anpassung ist Feigheit¿ an Kinder und Jugendliche, insbesondere das Verteilen

an und auf Schulhöfen stellt nach hiesiger Rechtsauffassung eine Straftat nach

§ 27 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Jugendschutzgesetzes in der ab 01. April 2004

geltenden Fassung dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

Geldstrafe geahndet werden kann.

 

Es handelt sich bei der CD um ein schwer

jugendgefährdendes Trägermedium, das offensichtlich geeignet ist, die

Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer

eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (§

15 Absatz 2 Nummer 5 des Jugendschutzgesetzes).

 

Bereits die Aufmachung und das Intro der CD

machen für jeden objektiven Betrachter das Ziel der ¿Aktion Schulhof¿

deutlich.  Adressaten sind politisch

unentschlossene Kinder und Jugendliche, die als Zielgruppe an

rechtsextremistisches Gedankengut herangeführt werden sollen, um sie

schließlich dauerhaft für die Szene zu gewinnen. Damit wird der staatliche

Erziehungsauftrag und das elterliche Erziehungsrecht in ganz erheblicher Weise

tangiert. Darüber hinaus sind auch einige Textinhalte

der auf der CD enthaltenen Lieder als strafbar gemäß § 90a des

Strafgesetzbuches (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) anzusehen.

 

Jedenfalls

offenbaren sie in einer Gesamtschau die dahinterliegende Ideologie, die sich

als demokratiefeindlich, rassistisch, völkisch und nationalsozialistisch zu

erkennen gibt.

 

 

 

Jürgen Konrad

Generalstaatsanwalt

 

 

 

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