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Pressemitteilungen der Justiz

(LVerfG LSA) Beweiserhebung über die Besetzung der Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft Halle im Achten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ? einstweilige Anordnung erlassen

02.07.2004, Dessau-Roßlau – 1

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/04

 

Dessau, den 30. Juni 2004

 

(LVerfG LSA) Beweiserhebung über die Besetzung der Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft Halle im Achten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ¿ einstweilige Anordnung erlassen

Das Landesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tage dem Antrag der CDU- und FDP- Fraktionen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der am 2. Juli 2004 vorgesehenen Zeugenvernehmung über das Besetzungsverfahren der Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft Halle im Achten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt stattgegeben.

Die Abgeordneten der SPD und der PDS im Untersuchungsausschuss wollten aufklären, ob der Justizminister im Besetzungsverfahren der Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft Halle Amtspflichten verletzt hat.

Die Beweisfragen beziehen sich sämtlich auf einen Komplex, der entstanden ist, nachdem der Untersuchungsausschuss mit Beschluss vom 20. November 2003 schon eingesetzt war. überwiegendes spricht dafür, dass die Untersuchung des Besetzungsverfahrens der Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft Halle vom Untersuchungsauftrag des Ausschusses nicht gedeckt ist. Mit der Durchführung der Zeugenvernehmung würden dann aber Tatschen geschaffen, die durch ein späteres Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Abgeordneten der SPD und der PDS im Untersuchungsausschuss haben auch nicht die Rechtsmacht, den Untersuchungsauftrag selbst zu erweitern. Dies ist allein dem Landtag von Sachsen-Anhalt vorbehalten.

Gegen diese Entscheidung des Landesverfassungsgerichts kann Widerspruch mit dem Ziel einer mündlichen Verhandlung eingelegt werden.

Aktenzeichen: LVG 7/04

Beschluss vom 30. Juni 2004

 

Lothar Franzkowiak

Pressesprecher

 

 

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