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Pressemitteilungen der Justiz

(OVG LSA) Änderung der Grundordnung der Hochschule Anhalt (FH) für nichtig erklärt

19.04.2004, Magdeburg – 1

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/04

Magdeburg, den 12. Januar 2004

(OVG LSA) änderung der Grundordnung der Hochschule Anhalt (FH) für nichtig erklärt

Im Anschluss an einen Beschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 15. September 2003 hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o. g. Urteil eine Satzung, mit der durch eine änderung der Grundordnung der Hochschule Anhalt das Amt des Kanzlers abgeschafft werden sollte, für nichtig erklärt.

Nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wird die Hochschule durch ein Rektorat geleitet, dem u. a. der für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zuständige Kanzler angehört. Daneben lässt das Hochschulgesetz zur Erprobung neuer Organisationsformen Abweichungen von bestimmten Regelungen im Hochschulgesetz zu. Die von der Hochschule Anhalt unter Bezugnahme auf diese Experimentierklausel beschlossene und vom Kultusministerium genehmigte Grundordnung sah anstelle des Kanzlers nunmehr einen vom Präsidenten der Hochschule einzustellenden Verwaltungsleiter vor. Wegen dieser Satzungsänderung hat der bisherige Kanzler, der an das Kultusministerium abgeordnet worden ist, das Oberverwaltungsgericht angerufen und beantragt, die geänderte Grundordnung für nichtig zu erklären.

Diesem Antrag hat das Oberverwaltungsgericht entsprochen. Die geänderte Grundordnung sei nichtig, weil die im Hochschulgesetz vorhandene sog. Experimentierklausel eine Abschaffung des Amtes als Kanzler nicht zulasse. Ungeachtet dessen lasse das Gesetz ein Abweichen von der im Gesetz vorgesehenen Organisation nur zu, wenn dies Entscheidungsprozesse vereinfache. Eine Vereinfachung sei jedoch mit der Ersetzung des Amtes des Kanzlers durch das eines Verwaltungsleiters nicht verbunden. Auch unabhängig von diesen inhaltlichen Fehlern sei die veröffentlichte Grundordnung unwirksam, weil sie so nicht vom dem Konzil beschlossen worden sei. Nach dem Beschluss sei der Text der Satzung im Anschluss an "Beratungsgespräche" mit dem Kultusministerium abgeändert worden. Diese änderungen seien zwar mit einem Beschluss des Rektorats gebilligt worden. Das sei indes unerheblich, weil nicht das Rektorat, sondern das Konzil für den Beschluss zuständig sei.

Helmut Engels

Pressesprecher

 

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