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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts

(LVerfG LSA) Die Bestimmungen der
Stadt Köthen zum Kreissitz des neuen Landkreises Anhalt-Bitterfeld und der
Stadt Sangerhausen zum Kreissitz des neuen Landkreises Mansfeld-Südharz sind
verfassungsgemäß.

26.04.2007, Dessau-Roßlau – 12

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 012/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des

Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 012/07

 

 

 

Magdeburg, den 25. April 2007

 

 

 

(LVerfG LSA) Die Bestimmungen der

Stadt Köthen zum Kreissitz des neuen Landkreises Anhalt-Bitterfeld und der

Stadt Sangerhausen zum Kreissitz des neuen Landkreises Mansfeld-Südharz sind

verfassungsgemäß.

 

 

 

 

 

Zum 01.07.2007 soll Kreissitz

des neuen Landkreises Anhalt-Bitterfeld die Stadt Köthen, Kreissitz des neuen Landkreises Mansfeld-Südharz die Stadt Sangerhausen werden. Die Städte Bitterfeld und Lutherstadt

Eisleben sehen sich durch die jeweiligen Kreissitzbestimmungen in ihrem

Selbstverwaltungsrecht verletzt.

 

Mit Urteilen vom heutigen Tag hat das Landesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen:

 

Bei

der Bestimmung des Kreissitzes im Rahmen einer kommunalen Neuordnung hat der Gesetzgeber

einen Gestaltungsspielraum. Durch ein Kriteriensystem kann sich das Parlament

dabei selbst binden. Davon ist auszugehen, Davon ist auszugehen, wenn die Beschlussvorlage

des zuständigen Parlamentsausschusses auf diesem System beruht und dann von der Mehrheit der Abgeordneten gebilligt wird. Das Landesverfassungsgericht ist insoweit

nicht berechtigt, die Motive der einzelnen Abgeordneten zu erforschen.

 

Die Voraussetzungen für die

Kreissitzvergabe im Landkreis Anhalt-Bitterfeld erfüllt nicht die Stadt

Bitterfeld, sondern die Stadt Köthen. Am maßgeblichen Stichtag hatte Köthen

mehr Einwohner als Bitterfeld. Die Fusion der Städte Bitterfeld-Wolfen, die

erst am 01.07.2007 in Kraft treten soll, kommt zu spät.

 

Die Kreissitzvergabe im neuen Landkreis Mansfeld-Südharz an die Stadt Sangerhausen ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu

beanstanden. Sangerhausen hatte ebenfalls die höhere Einwohnerzahl. Die Lutherstadt

Eisleben vermag sich nicht erfolgreich darauf zu berufen, dass sie durch den

Kreissitzverlust als Inhaberin eines Weltkulturerbes beeinträchtigt wird.

Soweit sie den Verlust des Hauptsitzes der Kreissparkasse befürchtet, beruft

sie sich auf fremde Rechte. Wo eine solche Einrichtung ihren Hauptsitz nimmt,

gehört zum Organisationsrecht der Sparkasse.

 

Die Richter Dr. Zettel und Prof. Dr.

Kluth haben in einem Sondervotum die Ansicht vertreten, dass die kommunalen

Verfassungsbeschwerden bereits unzulässig sind. Die Festlegung des Kreissitzes

verletze unter keinem denkbaren Gesichtspunkt das Recht der gemeindlichen

Selbstverwaltung. Den Gemeinden stehe auch kein allgemeiner Anspruch auf

willkürfreie Entscheidung durch den Landesgesetzgeber in Angelegenheiten zu,

die lediglich die faktischen Bedingungen der örtlichen Entwicklung beeinflussen.

 

 

 

Pressereferenten: VRiOVG  Franzkowiak (0391/606-7066);  RiVG Züchner 0340/202-1810)

 

 

 

 

 

Impressum:

 

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