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Pressemitteilungen der Justiz

(LG DE) Strafverhandlung in der Sache Ouri Jalloh

09.12.2008, Dessau-Roßlau – 26

  • Landgericht Dessau-Roßlau

 

 

 

Landgericht Dessau - Pressemitteilung Nr.: 026/08

 

Dessau, den 8. Dezember 2008

 

(LG DE) Strafverhandlung in der Sache Ouri Jalloh

Im Hauptverfahren 6 Ks 4/05 hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts am heutigen Tage zwei Polizeibeamte des Polizeireviers Dessau-Roßlau vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung bzw. der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Mit der Anklage war dem heute 46-jährigen Polizeimeister Hans-Ulrich M. vorgeworfen worden, bei der Durchsuchung des am 07.01.2005 des später in der Gewahrsamszelle verbrannten Asylbewerbers O. Jalloh ein Feuerzeug übersehen zu haben. Mit diesem soll sich der unter erheblichem Alkoholeinfluss stehende, an Händen und Füßen fixierte Geschädigte selbst angezündet haben. Dem 48-jährigen Polizeihauptkommissar Andreas S., der an diesem Tag als Dienstgruppenleiter eingesetzt war, war zur Last gelegt worden, das Signal des Brandmelders ignoriert bzw. sich auf dessen Auslösen nicht mit der gebotenen Eile in den Gewahrsamstrakt begeben und hierdurch den Tod des Geschädigten herbeigeführt zu haben. Staatsanwaltschaft und Nebenklage gingen in ihren Plädoyers davon aus, dass das Opfer bei rechtzeitiger Reaktion des Dienstgruppenleiters hätte gerettet werden können. Die Nebenklage hat dabei auch Vorwürfe gegen einen Arzt erhoben, der dem Opfer Gewahrsamstauglichkeit attestiert hatte. Während sämtliche Prozessbeteiligte für den Durchsuchungsbeamten auf Freispruch plädiert haben, hat die Staatsanwaltschaft für den Dienstgruppenleiter wegen fahrlässiger Tötung die Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen gefordert. Die Nebenklage hingegen sah den Anklagevorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge als erwiesen an und hat eine Verurteilung zu einer der Höhe nach nicht näher bezeichneten Freiheitsstrafe beantragt.

Die Kammer hat nach der Vernehmung von mehr als 60 Zeugen und der Anhörung mehrerer Sachverständiger im Verlaufe der 57-tägigen Beweisaufnahme ein strafbares Fehlverhalten der Polizeibeamten nicht als erwiesen angesehen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter deutlich gemacht, dass trotz des Bemühens um lückenlose Aufklärung der Geschehnisse maßgebliche Umstände im Dunkeln geblieben seien. Er hat dabei deutliche Kritik sowohl an den Sicherheitszuständen im Polizeirevier zum damaligen Zeitpunkt als auch am Aussageverhalten mehrerer als Zeugen vernommener Polizeibeamter geübt. Im Ergebnis lasse sich strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Dienstgruppenleiters nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Durchsuchungsbeamte ist mit der Begründung freigesprochen worden, dass sich die Herkunft des später in den Brandresten in der Gewahrsamzelle gefundenen Feuerzeugs nicht habe aufklären lassen.

Die Urteilsverkündung musste aufgrund lautstarker Proteste mehrerer Zuschauer, die ein Einschreiten der Sicherheitskräfte erforderlich machten, zeitweilig unterbrochen werden.

Gegen das Urteil steht der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Frank Straube

Pressesprecher

 

 

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