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Pressemitteilungen der Justiz

Terminvorschau für Oktober

30.09.2022, Halle (Saale) – 027/2022

  • Landgericht Halle

Vorenthalten von Arbeitsentgelt in Halle

Tag, Uhrzeit
04.10.22, 09:30 ; 06.10.22, 09:00 ; 13.10.22, 14:30 ; 18.10.22, 09:00 ; 27.10.22, 09:00

Raum 169

2 KLs 1/22

Der im Juli 1977 geboren Angeklagten A.S. und dem im März 1976 geborenen Angeklagten G.S. wird das Vorenthalten fälliger Arbeitnehmerbeiträge in Tateinheit mit Vorenthalten von fälligen Arbeitgeberbeiträgen in 20 Fällen vorgeworfen.

Die Angeklagte A.S. soll zwischen 2014 und 2017 Inhaberin eines Unternehmens im Baugewerbe gewesen sein. Der Angeklagte G.S. soll als faktischer Geschäftsführer die Leitung des Unternehmens ausgeübt haben. Als Subunternehmer soll das Unternehmen bei verschiedenen Bauvorhaben ausschließlich eigene Arbeitnehmer eingesetzt haben. Dabei sollen die Angeklagten die Arbeitnehmer zum großen Teil nicht bzw. nicht entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und ausgezahlten Arbeitslöhne zur Sozialversicherung angemeldet haben. Zur Verschleierung sollen die Angeklagten sogenannte Abdeckrechnungen - Scheinrechnungen, denen keine Leistungserbringungen zu Grunde gelegen haben sollen - von Servicefirmen angekauft haben, die sie innerhalb der Buchhaltung verbuchten. So sollen durch die Angeklagten zwischen 2014 und 2017 Nettolöhne in Höhe von ca. 520.000 EUR "schwarz" zur Auszahlung gekommen sein. Hierdurch sollen die Angeklagten Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von ca. 176.890 EUR vorenthalten und Lohnsteuer in Höhe von ca. 63.400 EUR verkürzt haben.

Die Angeklagten haben sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Vorenthalten von Arbeitsentgelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Falle einer Verurteilung droht eine Gesamtfreiheitsstrafe, die rechnerisch bis zu 15 Jahren reichen könnte.

Herstellung kinder- und jugendpornografischer Schriften in Südharz

Tag, Uhrzeit
04.10.22, 09:00 ; 05.10.22, 09:00

Raum 90

6 KLs 14/22

Dem im Januar 1956 geborenen Angeklagten wird durch insgesamt 19 Straftaten u.a. die Herstellung kinder- und jugendpornografischer Schriften vorgeworfen. Der Angeklagte soll zwischen März 2017 und Oktober 2020 wiederholt Bildaufnahmen der unbekleideten Enkelin seiner Lebensgefährtin in Südharz gefertigt haben.

Der Angeklagte hat bislang von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zur Sache einzulassen. Im Fall einer Verurteilung droht für die Herstellung kinderpornografischer Schriften jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, für die Herstellung von jugendpornografischen Schriften jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Betäubungsmittelhandel in Sangerhausen und Landsberg

Tag, Uhrzeit
04.10.22, 10:00 ; 12.10.22, 08:30 ; 13.10.22, 08:30 ; 18.10.22, 08:30 ; 02.11.22, 08:30

Raum 141

5 KLs 14/22

Dem im November 1988 geborenen Angeklagten wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen vorgeworfen.

Im Mai 2021 soll der Angeklagte im Bereich des Bahnhofes in Sangerhausen insgesamt ca. 298 Gramm Methamphetamin an den gesondert verfolgten E. verkauft haben. Am gleichen Tag soll er versucht haben, einer Vertrauensperson der Polizei Betäubungsmittel zu verkaufen. Noch während des Abwiegens der Betäubungsmittel soll der polizeiliche Zugriff erfolgt sein.

Zur Verschleierung der Betäubungsmittelgeschäfte soll der Angeklagte die Kellerräume der Wohnung der Schwester seiner Lebensgefährtin in Halle sowie seiner Eigentumswohnung in Schraplau als Lager genutzt haben. Im April 2022 soll der Angeklagte aus dem Keller in Halle ca. 199 Gramm Kokain und ca. 247 Gramm Methamphetamin geholt und damit nach Landsberg, OT Peißen gefahren sein, wo er beabsichtigt haben soll, die Betäubungsmittel für mindestens 10.000 EUR an den gesondert verfolgten Z. (Az.: 6 KLs 24/22) zu verkaufen. Am vereinbarten Treffpunkt soll der gesondert verfolgte Z. in das Fahrzeug des Angeklagten eingestiegen sein. Als die beiden realisiert haben sollen, dass sie polizeilich überwacht werden, soll der gesondert verfolgte Z. einen Teil der Betäubungsmittel aus dem fahrenden Fahrzeug geworfen haben.

In der Eigentumswohnung in Schraplau sollen ca. 2.900 Gramm Cannabis sowie ca. 4 Gramm Kokain aufgefunden worden sein. In dem Keller in Halle sollen ca. 1.500 Gramm Kokain, ca. 1.850 Gramm Methamphetamin und ca. 1 Gramm Haschisch aufgefunden worden sein. Zudem sollen insgesamt 118.440 EUR Bargeld sichergestellt worden sein.

Der Angeklagte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Gefährliche Körperverletzung in Merseburg

Tag, Uhrzeit
06.10.22, 09:00 ; 20.10.22, 09:00 ; 24.10.22, 09:00

Raum 90

6 KLs 19/22

Dem im November 1971 geborenen Angeklagten wird gefährliche Körperverletzung vorgeworfen.

Der Angeklagte soll im September 2020 in Merseburg nach einer bereits abgeschlossenen tätlichen Auseinandersetzung einen Mann mit einem Messer verfolgt haben, um diesen anzugreifen und zu verletzen. Als er den flüchtenden Mann erreicht haben soll, soll der Angeklagte dem Mann vier oberflächliche Stich-/Schnittverletzungen am Rücken, zwei Stichverletzungen an Brust und Oberarm sowie Abwehrverletzungen zugefügt haben. Nachfolgend soll der Mann den Angeklagten mit einem Cuttermesser schwer verletzt haben. Diese gesonderte Tat ist Gegenstand einer Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung beim Amtsgericht Merseburg.

Der Angeklagte hat die Tat und den Besitz des Messers bestritten. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wegen einer möglichen psychischen Erkrankung kommt aber auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Betäubungsmittelhandel in Halle

Tag, Uhrzeit
07.10.22, 08:30 ; 11.10.22, 08:30

Raum 141

5 KLs 13/22

Dem im März 1988 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen.

Der Angeklagte soll sich mit dem gesondert verfolgten S. zusammengeschlossen haben, um arbeitsteilig und gewinnbringend Betäubungsmittel zu verkaufen. Dabei sollten die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel in der Wohnung des Angeklagten gelagert und in der Wohnung des gesondert verfolgten S. unter derselben Adresse verkauft werden. Im März 2022 sollen in der Wohnung des Angeklagten neben Frischhaltefolie, in der die einzelnen Verkaufseinheiten verkauft werden sollten, ca. 27 Gramm Kokain aufgefunden worden sein. Darüber hinaus soll der Angeklagte im Wohnzimmer zwei Schreckschusswaffen und im Schlafzimmer ein Springmesser zur Absicherung der Verkaufsgeschäfte aufbewahrt haben.

In der Wohnung des gesondert verfolgten S. sollen sogenannte "Tickerlisten", zwei Feinwaagen, diverse Klemmtüten sowie ein Schraubenzieher und ein Hammer zur Absicherung der Verkaufsgeschäfte aufgefunden worden sein,

Der Angeklagte gab an, er habe die Kühlbox mit dem Kokain auf dem Sperrmüll gefunden. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Gefährliche Körperverletzung in Halle

Tag, Uhrzeit
12.10.22, 09:00 ; 13.10.22, 09:00 ; 19.10.22, 09:00 ; 20.10.22, 09:00 ; 08.11.22, 09:00 ; 09.11.22, 09:00 ; 14.11.22, 09:00 ; 15.11.22, 09:00 ; 22.11.22, 09:00 ; 23.11.22, 09:00 ; 29.11.22, 09:00 ; 30.11.22, 09:00 ; 15.12.22, 09:00 ; 11.01.23, 09:00 ; 18.01.23, 09:00 ; 19.01.23, 09:00

Raum 187

4 KLs 15/21

Dem im Januar 2001 geborenen Angeklagten S. und dem im Februar 1998 geborenen Angeklagten G. werden gefährliche Körperverletzung vorgeworfen.

Die Angeklagten sollen im Mai 2020 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B. in Halle an einer Straßenbahnhaltestelle mit zwei ihnen unbekannten Männern zunächst eine verbale Auseinandersetzung provoziert haben. In deren Folge soll einer der Männer dem Angeklagten S. mit der rechten Hand einmal gegen die Wange getippt haben. Der Angeklagte G. soll dem Mann darauf mehrfach gegen den Körper gestoßen und diesem einen Fußtritt in die linke Seite versetzt haben. Der Angeklagte S. soll den Angeklagten G. hierbei durch seine Anwesenheit unterstützt haben.

Der gesondert verfolgte B. soll sich zeitgleich dem anderen Mann zugewandt haben. Er soll diesem wiederholt Tritte gegen den Körper versetzt haben, wodurch der Mann stützte und eine blutende Wunde am rechten Knie erlitt. Als der Mann am Boden lag, soll er diesem mehrfach wuchtige Fußtritte in das Gesicht und gegen den Kopf bis zur Bewusstlosigkeit des Mannes versetzt haben, wobei er die Tötung des Mannes zumindest billigend in Kauf genommen haben soll. Der Mann erlitt  mehrfach stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Kopf, eine Fraktur des Bodens der Augenhöhlen beidseits, eine Nasenbeinfraktur und Zahnabbrüche.

Die Angeklagten haben sich im Rahmen der Ermittlungen nicht zu den Vorwürfen geäußert.

Die Anklageschrift gegen beide Angeklagte und den gesondert verfolgten B. wurde zunächst von der 4. Strafkammer des Landgerichts Halle zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. In der Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen den Angeklagten G. und den Angeklagten S. abgetrennt und die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten G. und S. ausgesetzt. Die Kammer begründete die Abtrennung und Aussetzung damals damit, dass die Vielzahl von Personen im Sitzungssaal regelmäßige Sitzungspausen zwingend erforderlich gemacht hätten, um die damals bestehenden Coronaschutzvorschriften einzuhalten. Hierdurch hätten die Zeugen nicht wie ursprünglich im Sitzungsplan vorgesehen vernommen werden können. Vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haft- und Jugendsachen sei es dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten B. damals nicht zumutbar gewesen, das Verfahren gegen ihn weit in das Jahr 2022 zu betreiben. Aufgrund dieser angespannten Terminlage der Kammer bis zum Jahresende 2021 sei die Verhandlung gegen die Angeklagten S. und G. auszusetzen gewesen. Der gesondert verfolgte B. wurde mit Urteil vom 26.11.2021 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt (Az.: 4 KLs 11/20). Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.07.2022 (6 StR 199/22) als unbegründet verworfen.

Dem Angeklagten G. droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Angeklagte S. war zur Tatzeit Heranwachsender, so dass je nach Reife auch die Anwendung von Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu 10 Jahren Jugendstrafe in Betracht kommt.

Sexueller Übergriff u.a. in Halle

Tag, Uhrzeit
17.10.22, 09:00 ; 19.10.22, 09:00 ; 27.10.22, 14:30 ; 17.11.22, 08:00 ; 28.11.22, 09:00

Raum 90

6 KLs 11/22

Dem im April 1975 Angeklagten F. und dem im Februar 1987 geborenen Angeklagten M.  wird gemeinschaftlicher sexueller Übergriff mit Gewalt vorgeworfen. Dem Angeklagten F. werden darüber hinaus sexueller Übergriff mit Gewalt, exhibitionistische Handlungen sowie Nötigung vorgeworfen.

Die Angeklagten sollen im Juli 2021 in einer Justizvollzugsanstalt in Halle u.a. sexuelle Handlungen an einem Mitgefangenen vorgenommen haben und dabei gegenüber dem Mann Gewalt angewendet haben. Der Angeklagte F. hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zur Sache einzulassen. Der Angeklagte M. hat die Tat bestritten. Im Fall einer Verurteilung droht den Angeklagten jeweils eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a. in Halle u.a.

Tag, Uhrzeit
17.10.22, 08:30 ; 19.10.22, 08:30 ; 21.10.22, 08:30 ; 11.11.22, 08:30 ; 18.11.22, 08:30 ; 30.11.22, 08:30

Raum 141

5 KLs 19/21

Dem im September 1993 geborenen Angeklagten werden fünf Straftaten vorgeworfen: versuchte gefährliche Körperverletzung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Bedrohung sowie besonders schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung.

Der Angeklagte soll im Januar 2020 in Merseburg einen Mann mit einer Glasflasche geschlagen haben, wobei die Flasche zerbrochen sein soll. Verletzungen soll der Mann nicht erlitten haben. Ebenfalls im Januar 2020 soll der Angeklagte versucht haben, einen Polizeibeamten zu schlagen. Anschließend soll er einem Mann ohne ersichtlichen Grund frontal gegen das Gesicht einen Kopfstoß versetzt haben, wodurch der Mann eine blutende Nase und Schmerzen im Zahnbereich erlitten haben soll. Später soll der Angeklagte gegenüber seinem Vater gedroht haben, diese zu töten.

Im März 2020 soll der Angeklagte einen Kiosk in Halle betreten und hinter dem Tresen zumindest eine Packung Zigaretten eingesteckt haben, ohne diese zu bezahlen. Einem Mann, der versucht haben soll, den Angeklagten am Weggehen zu hindern, soll der Angeklagte am Pullover gerissen, einen Bong gegen dessen Kopf geschlagen und dessen Smartphone aus der Hand und gegen die Schläfe des Mannes geschlagen haben. Der Mann soll hierdurch eine blutende Platzwunde erlitten haben.

Der Angeklagte machte von seinem Schweigerecht Gebrauch. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Fahrlässige Tötung in Halle

Tag, Uhrzeit
17.10.22, 09:00 ; 20.10.22, 09:00 ; 09.11.22, 09:00 ; 14.11.22, 09:00 ; 21.11.22, 09:00

Raum 123

14 Ns 3/22

Das Amtsgericht Halle (Saale) verurteilte den im Oktober 2000 geborenen Angeklagten am 03.03.2022 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens von Unfallort zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 330 Ls 193 Js 57171/19).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der Angeklagte am Abend des 14.12.2019 im Kreuzungsbereich Hansering/Einmündung Leipziger Straße in Halle mit überhöhter Geschwindigkeit hinter einem dunklen SUV gefahren und dabei die rechte Fahrbahn nicht eingehalten haben. Aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit und der Nutzung der Gegenspur soll es dem Angeklagten nicht möglich gewesen sein, einen Zusammenstoß mit einer die Fahrbahn überquerenden Frau zu vermeiden. Die Frau soll infolge der Kollision multiple Verletzungen erlitten haben, an denen sie am Folgetag verstarb. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Halle (Saale) hat sich der Angeklagte teilweise geständig eingelassen.

Gegen das Urteil legte der Nebenkläger das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufung führt grundsätzlich zu einer neuen Hauptverhandlung der Sache vor dem Landgericht Halle, in der nicht das angefochtene Urteil überprüft, sondern über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu entschieden wird. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der angeklagten Tat Heranwachsender. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hängt daher davon ab, ob er hinsichtlich seiner "sittlichen und geistigen Entwicklung" (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstand. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht droht eine Jugendstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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