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Pressemitteilungen der Justiz

(AG HAL) Auswahl aus insgesamt 51 Hauptverhandlungen in Strafsachen
in der Woche vom 16.02.2004 bis 20.02.2004

02.04.2004, Halle (Saale) – 5

  • Amtsgericht Halle (Saale)

 

 

 

Amtsgericht Halle-Saalkreis - Pressemitteilung Nr.: 005/04

 

Halle, den 13. Februar 2004

 

(AG HAL) Auswahl aus insgesamt 51 Hauptverhandlungen in Strafsachen

in der Woche vom 16.02.2004 bis 20.02.2004

 

 

 

Mittwoch, 18.02.2004, 09.00 Uhr,

Saal 1.020

Richter Kolbig

Erweitertes Schöffengericht

Vorwurf: Bestechung

Tatzeit: Februar 96 bis April 99

gesetzliches Strafmaß:

Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren

Fortsetzungstermine:

Do, 26.02.2004, 9.00 Uhr,

Mo, 01.03.2004, 9.00 Uhr

 

 

Der mittlerweile 55-jährige Angeklagte soll an der Gewährung von ungerechtfertigten Zahlungen an den ehemaligen Leiter der Koordinierungsstelle Stadtsanierung im Stadtplanungsamt der Stadt Halle

Lutz L. durch den bereits abgeurteilten Rainer K. beteiligt gewesen sein. Insgesamt habe er in 10 Fällen Beträge zwischen 6250,- DM bis 12.500,- DM, insgesamt 75.000,- DM über Rainer K. dem ehemaligen Stadtkoordinator zukommen lassen. Unter dem Einfluss der Zahlungen habe die Firma RKB GmbH über Rainer K. 10 Aufträge über die Erstellung von Nutzungs- und Instandsetzungskonzeptionen mit einer Gesamtvergütung von über 1,1 Millionen DM erhalten. Der Angeklagte sei an deren Erstellung maßgeblich beteiligt gewesen. Außerdem habe der Leiter der Koordinierungsstelle für die Stadt Halle 6 Verträge über die Gewährung von Fördermitteln mit einer aus K. und der Ehefrau des Angeklagten bestehenden Bauherrengemeinschaft abgeschlossen. Es seien mehr als 4,8 Millionen DM an die Gemeinschaft ausgezahlt worden.

 

 

 

Mittwoch, 18.02.2004, 09.00 Uhr,

Richter Pilz

Vorwurf: Unterlassene Hilfeleistung

Tatzeit: Juni 2002

Gesetzliches Strafmaß:

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

 

 

Der 50- jährige Hallenser soll in der gemeinsam bewohnten Wohnung seine Mutter im Flur liegend gefunden haben. Er habe sie ins Schlafzimmer geschleift und sie dort mehrere Tage hilflos auf dem Boden liegen lassen haben, ohne ärztliche oder sonstige Hilfe herbeizurufen. Erst am 23.06.2002 sei die Dame von ihrer Tochter gefunden worden. In den Wunden der Geschädigten hätten sich bereits Maden gefunden.

 

 

 

 

Service:

Bestechung gemäß § 334 StGB bestraft die Gewährung eines Vorteils an Amtsträger als Gegenleistung für eine von diesem unter Verletzung seiner Pflichten begangene Diensthandlung.

Amtsträger oder sonstige im öffentlichen Dienst tätige Personen dürfen also zu der Handlung nicht berechtigt sein, etwa weil sie nicht zuständig sind oder sonst ihre Kompetenzen überschreiten oder aber vorschriftswidrig handeln. Das gilt zB. auch, wenn lediglich eine beschleunigte Bearbeitung erfolgt und an sich vorrangige Vorgänge zurückgestellt werden.

Das gesetzliche Strafmaß ist abgestuft ( siehe zunächst oben ): In minder schweren Fällen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu verhängen. In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr bis zu 10 Jahren.

Das Gegenstück zur Bestechung ist die Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB. Hiernach wird der Amtsträger bestraft, der einen Vorteil verlangt oder sich gewähren läßt und durch die Handlung seine Dienstpflicht verletzt. Das Strafmaß ist Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 5 Jahren, bei Richtern liegt es zwischen einem Jahr und 10 Jahren.

Von der Bestechung zu unterscheiden ist die Vorteilsgewährung ( § 331 StGB ) bzw die Vorteilsannahme ( § 333 StGB ). Hier beträgt das Strafmaß jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Der Vorteil wird für eine Dienstausübung gewährt, wobei es hier also nicht auf eine pflichtwidrige Handlung ankommt. Auch die Gewährung eines Vorteils für die pflichtgemässe Handlung ist strafbar!

 

Werner Budtke

Pressesprecher

 

 

 

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