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Pressemitteilungen der Justiz

(AG HAL) Auswahl aus insgesamt 93 Hauptverhandlungen in Strafsachen
in der Woche vom 02.02.2004 bis 06.02.2004

02.04.2004, Halle (Saale) – 3

  • Amtsgericht Halle (Saale)

 

 

 

Amtsgericht Halle-Saalkreis - Pressemitteilung Nr.: 003/04

 

Halle, den 30. Januar 2004

 

(AG HAL) Auswahl aus insgesamt 93 Hauptverhandlungen in Strafsachen

in der Woche vom 02.02.2004 bis 06.02.2004

 

 

 

Mittwoch, 04.02.2004, 09.30 Uhr,

Saal 1.031,

Richterin Westerhoff

Vorwurf: Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

gesetzliches Strafmaß:

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

 

 

Der 44-jährige aus dem Saalkreis soll in einem Schreiben vom 22.07.2003 an eine Familienrichterin des Amtsgerichts Halle-Saalkreis diese als "Betrügerin und Hochstaplerin" bezeichnet haben. Die Richterin, die Präsidentin des Amtsgerichts Halle-Saalkreis und eine Justizangestellte habe er als "Terroristen" bezeichnet.

Am 14.10.2003 habe er bei der Festnahme seines Sohnes gegen mehrere Polizeibeamte Widerstand geleistet.

Der Angeklagte hat gegen zwei Strafbefehle Einspruch eingelegt.

Er erkennt die Bundesrepublik Deutschland, deren Länder und deren Behörden nicht an und bezeichnet sich als "Bürger des Deutschen Reiches". Wie bereits in früheren Verfahren ist es deshalb auch jetzt unwahrscheinlich, dass der Angeklagte zum Termin erscheinen wird.

 

 

 

Freitag, 06.02.2004,10.15 Uhr,

Saal 1.031, Richterin Westerhoff

Vorwurf: Verstoß gegen das

Ausländergesetz

Gesetzliches Strafmaß:

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

 

 

Die 29-Jährige Hallenserin soll am 23.07.2002 die beabsichtigte Eheschließung zum 20.03.2003 mit einem ukrainischen Staatsangehörigen vor dem Standesamt Halle angemeldet haben. Die Ehe habe aber nur zum Zwecke des Erhalts einer Aufenthaltsgenehmigung für den Ukrainer geschlossen werden sollen. Dafür habe die Angeklagte 2000,- Euro erhalten sollen.

 

 

 

 

Service:

Beleidigung gemäß § 185 StGB ist ein Angriff auf die Ehre eines Menschen oder einer Menschengruppe durch Kundgabe der Mißachtung oder Nichtachtung. Tathandlungen können wörtlich, schriftlich, bildlich oder durch schlüssige Handlungen, die den Betroffenen erreichen müssen, erfolgen. Bereits das Duzen kann als soziale Herabwürdigung strafbar sein. Auch grobe Beschimpfungen, eindeutige Handlungen ( Mittelfinger erheben, Tippen an die Stirn ) können Ehrverletzungen sein.

Beleidigung wird gemäß § 194 StGB nur auf Strafantrag verfolgt. Ein Strafantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden der Tat zu stellen.

Die Tat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Wird sie durch eine Tätlichkeit begangen, kann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden, zB durch Anspucken, Abschneiden der Haare oder körperliches Abtasten von Mädchen.

Das konkrete Strafmaß richtet sich nach dem Maß der in der Hauptverhandlung festgestellten Schuld und bei Verhängung einer Geldstrafe nach dem Einkommen des Täters. ( Deshalb sind "Straflisten", wie welche beleidigende Handlungen durch verschiedene Gerichte bestraft werden, mit Vorsicht zu genießen ).

 

Werner Budtke

Pressesprecher

 

 

Impressum:

Amtsgericht Halle-Saalkreis

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