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Pressemitteilungen der Justiz

(VG HAL) Wieder einmal etwas Neues von der Gaststätte "Czur guldenen Rosen"

19.03.2004, Halle (Saale) – 2

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/04

 

Halle, den 12. März 2004

 

(VG HAL) Wieder einmal etwas Neues von der Gaststätte "Czur guldenen Rosen"

Das Verwaltungsgericht Halle hat am 26. Februar 2004 entschieden, dass die Bundesanstalt für einigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) den Erlös aus der Veräußerung der Gaststätte "Goldene Rose" in der Rannischen Straße nicht an die Erben der früheren Eigentümer herausgeben muss.

Erstmals findet Halles ältestes Lokal im Jahre 1479 unter dem Namen "Czur guldenen Rosen" Erwähnung. Es diente in den folgenden Jahrhunderten - neben dem weiteren halleschen Traditionslokal "Krug zum grünen Kranze" - Fuhrleuten und anderen Arbeitern als "Ausspannhof". Im Jahre 1960 wurde die "Goldene Rose" nach historischem Vorbild restauriert und, dies allerdings nicht für lange Zeit, wieder eröffnet. Bereits im Jahre 1970 wurde die "Goldene Rose" wegen der erheblichen Gebäudeschäden - die Rückfront des Gebäudes war zum Teil eingefallen - und der von ihnen ausgehenden Gefahren baupolizeilich gesperrt; eine Zeit lang war sogar der vollständige Abriss des Gaststättengebäudes geplant. Zu Beginn der 80er Jahre entschloss sich der damalige Rat der Stadt Halle jedoch, die "Goldene Rose" für über 4 Mio Mark der DDR umfassen zu restaurieren. Nach mehrjähriger Bauzeit konnte die "Goldene Rose" im Jahre 1986 erneut eröffnet und auch nach der Wiedervereinigung noch als Gaststätte genutzt werden. Auch in dieser Zeit machte die Gaststätte Schlagzeilen: Eine weitere Berühmtheit der Stadt Halle, nämlich Hans Dietrich Genscher, traf sich dort mit Gorbatschow.

Im Verlauf dieser letzten (umfangreichen) Sanierungsarbeiten wurde das Gaststättengrundstück nach den Vorschriften des sog. Aufbaugesetzes der ehemaligen DDR enteignet und im Jahre 1983 in das Eigentum des Volkes überführt; für die damaligen Eigentümer wurde eine Entschädigung festgesetzt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands beantragten nunmehr die Erben der ursprünglichen Eigentümer bei der Stadt Halle die vermögensrechtliche Rückübertragung dieses Grundstücks, das in der Folgezeit aufgrund eines Investitionsvorrangbescheides jedoch veräußert wurde, so dass seine Rückführung an die Erben nicht mehr in Betracht kam. Deshalb, und weil sie eine rechtswidrige Enteignung annahmen, verfügte die Stadt Halle zuletzt, dass die BvS den von ihr erzielten Veräußerungserlös an die Erben auszahlen müsse. Dies allerdings sah das Verwaltungsgericht Halle in seiner das Verfahren abschließenden Entscheidung anders und hob deshalb den Bescheid der Stadt Halle auf. Die damalige Enteignung durch die staatlichen Organe der DDR - so das Verwaltungsgericht Halle weiter - habe nämlich keinen "vermögensrechtlichen Schädigungstatbestand" verwirklicht; gemessen an den damaligen Vorschriften und Verhältnissen sei das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nicht zu beanstanden gewesen.

Dr. Volker Albrecht

Pressesprecher

 

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