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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Chancengleichheit für Vormünder durch Fristverlängerung

03.04.2000, Magdeburg – 21

  • Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 21/00

 

Magdeburg, den 3. April 2000

 

Betreuungsrecht

Chancengleichheit für Vormünder durch Fristverlängerung

 

Magdeburg/Meiningen. (MJ) Die Justizministerinnen und die Justizminister der neuen Bundesländer haben eine Fristverlängerung für die Nach-Qualifizierung von hauptberuflich tätigen Vormündern beschlossen. "Mit der Verlängerung der Frist zur Nach-Qualifizierung wird gewährleistet, dass die Betreuerinnen und Betreuer auch künftig gerecht bezahlt werden", so Sachsen-Anhalts Justizministerin Karin Schubert (SPD) zufrieden.

Die Verlängerung der Frist ist aus Sicht der neuen Bundesländer notwenig, weil das neue Gesetz zur Vergütung von Berufsvormündern in den Ländern zu Umsetzungsproblemen geführt hat: Die vom Bundesgesetzgeber festgelegte übergangszeit bis zum 30. Juni 2000 reicht nicht aus, um allen interessierten Betreuerinnen und Betreuern die Möglichkeit zur Nach-Qualifizierung zu geben. Diese Prüfung ist jedoch entscheidend für die Bezahlung der hauptberuflich tätigen Vormünder. Denn nach dem Gesetz, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, erfolgt die Bezahlung aufgrund der Ausbildung, die die Personen absolviert haben, d. h. ob sie im sozialen Bereich eine Ausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen können.

Für die Betreuerinnen und Betreuer in den neuen Bundesländern bedeutet dies, dass diejenigen, die schon seit vielen Jahren in dem Beruf tätig sind, ohne eine entsprechende Prüfung abgelegt zu haben, für die gleiche Leistung weniger Geld bekämen.

 

Darum regelt ein Ausführungsgesetz, eine Nach-Qualifizierung der Betreuerinnen und Betreuer. Ein entsprechendes Gesetz ist in Sachsen-Anhalt zum 1.Januar 2000 in Kraft getreten. Die Prüfungsordnung liegt in Sachsen-Anhalt jedoch noch nicht vor. Weil in den anderen neuen Bundesländern ähnliche Probleme bestehen, verständigten sich die Justizministerinnen und Justizminister, die Frist der übergangsregelung bis zum 30. Juni 2001 zu verlängern.

 

 

 

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