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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Bauminister stellt Eckpunkte vor
Heyer: Neue Landesbauordnung bringt mehr Bürgerfreundlichkeit und fördert behindertengerechtes Bauen

29.03.2000, Magdeburg – 55

  • Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

 

 

 

Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 55/00

 

Magdeburg, den 29. März 2000

 

 

Bauminister stellt Eckpunkte vor

Heyer: Neue Landesbauordnung bringt mehr Bürgerfreundlichkeit und fördert behindertengerechtes Bauen

 

 

 

"Mit der neuen Landesbauordnung machen wir das Bauen in Sachsen-Anhalt bürgerfreundlicher, unbürokratischer und behindertengerechter. Wer bauen will, soll zügig die Baugenehmigung erhalten. Die Rechte der Gemeinden werden gestärkt." Das erklärte Bauminister Jürgen Heyer (SPD) heute vor der Presse in Magdeburg bei der Vorstellung der Eckpunkte für die Novelle der Landesbauordnung. Der Gesetzentwurf, so Heyer, sei mit den Fraktionen von SPD und PDS in allen wesentlichen Punkten abgestimmt und werde in Kürze dem Kabinett vorgelegt.

 

Heyer erläuterte, dass mit der Novellierung der Landesbauordnung die Bestimmungen der von Bund und Ländern vereinbarten Musterbauordnung von 1997 vollständig in materielles Recht umgesetzt werden. "Einheitliches Recht ist ein wichtiger Beitrag zur Wettbewerbsgerechtigkeit", so Heyer. "Die Bestimmungen der Musterbauordnung zum barrierefreien Bauen im Interesse behinderter Bürgerinnen und Bürger werden damit ohne Abstriche verwirklicht."

 

Der Minister hob die gute Zusammenarbeit mit den Fachpolitikern von SPD und PDS hervor. "In den Entwurf sind außerdem die Anregungen der betroffenen Verbände aus den behördeninternen Anhörungen in denkbar großem Umfang eingeflossen", unterstrich Heyer. "Aus Rücksicht auf die Einschätzungen der Verbände wurden jedoch weitergehende Reformvorstellungen zurückgestellt. So ist eine weitere Kompetenzverlagerung zugunsten der Gemeinden nach der Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes mit den derzeitigen Kompetenzen der Kommunen nicht zu leisten."

 

Im Einzelnen soll es unter anderem folgende Neuerungen geben:

 

 

 

Pflicht zur Baugenehmigung wird gelockert

 

 

Künftig soll für eine größere Zahl von Bauvorhaben kein Baugenehmigungsverfahren mehr erforderlich sein. Dafür wird ein Freistellungsverfahren für Vorhaben eingeführt, die keiner Genehmigung bedürfen, für die aber Vorlagen bei der Gemeinde eingereicht werden müssen. Beim genehmigungspflichtigen Verfahren wird das bereits existierende "vereinfachte Verfahren" zum Regelverfahren (siehe Schaubild).

 

Freistellungsverfahren: Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen werden bestimmte Vorhaben - etwa Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe (bis 22 Meter) - von der Genehmigung freigestellt, wenn sie den Festlegungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung des Grundstücks gesichert ist. Wegen der Planungshoheit der Gemeinden wird bei diesen Vorhaben den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen die Kompetenz eingeräumt, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu verlangen. Der Bauherr trägt bei diesem Verfahren die alleinige Verantwortung dafür, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Auf Antrag des Bauherrn wird aber auch in diesen Fällen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt.

 

Die Kommunen haben es damit in der Hand, durch die Aufstellung von Bebauungsplänen die Bautätigkeit in ihrer Gemeinde zu erleichtern.

 

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Dieses Verfahren kommt insbesondere außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen zum Tragen, weil eine Freistellung dann nicht möglich ist. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden bautechnische Nachweise nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft. Für Vorhaben ab einem bestimmten Schwierigkeitsgrad hat der Bauherr jedoch staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung und Bescheinigung der Richtigkeit sicherheitsrelevanter bautechnischer Nachweise einzuschalten.

 

Umfassendes Baugenehmigungsverfahren: Das umfassende Genehmigungsverfahren wird nur noch für wenige Vorhaben, die wegen ihres technischen Schwierigkeitsgrades oder wegen der besonderen Art ihrer Nutzung einer umfassenden Prüfung bedürfen, durchgeführt. Das gilt zum Beispiel für Hochhäuser. In diesem Verfahren erfolgt die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsicht selbst oder durch von der Bauaufsicht beauftragte Prüfingenieure.

 

 

 

Teilungsgenehmigung entfällt

 

 

Nachdem für die Teilung eines Grundstücks bereits durch die änderung des Baugesetzbuches keine Genehmigung mehr erforderlich ist, soll nun auch die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung entfallen. Selbstverständlich sind die bauaufsichtlichen Anforderungen bei der Teilung vom Bauherrn dabei einzuhalten. Mit dem Wegfall der Teilungsgenehmigung wird eine Kostenersparnis und auch eine Beschleunigung der Eintragung in die Grundbücher erreicht.

 

 

 

Einfluss der Gemeinde auf die Ortsentwicklung wird gestärkt

 

 

Die Entscheidung über örtliche Bauvorschriften soll nicht mehr zum übertragenen, sondern zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehören. Die entsprechenden Satzungen müssen damit nicht mehr vom Regierungspräsidium genehmigt werden. Die Gemeinden entscheiden damit über die Zulässigkeit von gestalterischen Maßnahmen an baulichen Anlagen und können eine Genehmigungspflicht vorsehen.

 

Den Gemeinden sollen auch bei den Bestimmungen zu Pkw-Stellplätzen größere Befugnisse eingeräumt werden. So können Gemeinden auf die Pflicht zur Anlage von Stellplätzen verzichten oder sogar die Anlage untersagen sowie über die Erhebung und die Höhe von Ablösebeträgen entscheiden.

 

 

 

Prüfverfahren werden entbürokratisiert, Aufgaben der Sachverständigen werden gestärkt

 

 

Ein Schwerpunkt der Vereinfachung und Beschleunigung des Bauordnungsrechts liegt in der Neuregelung der Prüftätigkeit. Die Bauaufsichtsbehörden sollen künftig Prüfungen nur noch im unverzichtbaren Rahmen durchführen. Grundsätzlich sollen die notwendigen Prüfungen auf vom Bauherrn zu beauftragende staatlich anerkannte Sachverständige übertragen werden. Die Prüfung der von einem geeigneten Entwurfsverfasser erstellten Bauvorlagen durch privat tätige, staatlich anerkannte Sachverständige wird nur noch in sicherheitsrelevanten Bereichen (Standsicherheit und Brandschutz) ab einer bestimmten Schwierigkeit des Bauvorhabens vorgeschrieben. Für einfache Vorhaben genügt die Erklärung des Entwurfsverfassers, dass die von ihm gefertigten Bauvorlagen dem öffentlichen Recht entsprechen. Die Einschaltung von staatlich anerkannten Sachverständigen für Aufstellung oder Prüfung von Bauvorlagen für diese einfachen Vorhaben erfolgt nicht.

 

 

 

Vorschriften für behindertengerechtes Bauen werden verbessert

 

 

Die Bestimmungen für behindertengerechtes Bauen werden deutlich verbessert. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses für Behinderte barrierefrei zugänglich sein, was bei ebenerdig gelegenen Erdgeschossen kaum bauliche Probleme bereiten wird. Gaststätten und Hotels müssen künftig auch unterhalb der bislang vorgesehenen Mindestgröße von 100 Gastplätzen beziehungsweise 50 Gästebetten barrierefrei zugänglich sein, ferner große Stellplatzanlagen und Großgaragen.

 

 

 

Wettbewerbsbedingungen bei Bauarten und Bauprodukten werden verbessert

 

 

Für den Nachweis der Anwendbarkeit von Bauarten und für die Kennzeichnung von Bauprodukten soll es Erleichterungen geben. Die Anpassung dient unter anderem der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die heimische Wirtschaft und führt zur Kostenreduzierung. Die Anforderungen an den Brandschutz werden präziser gefasst und teilweise erleichtert.

 

 

 

Ausnahmen werden erleichtert

 

 

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Bauordnung sollen von den Bauaufsichtsbehörden unkompliziert zugelassen werden können, wenn sie mit nachbarlichen und öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

Martin Krems

 

 

 

 

 

 

Schaubild: Die neuen Verfahren im überblick

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kein Verfahren

 

 

Freistellungsverfahren

 

 

Baugenehmigungsverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

2

 

 

3

 

4

 

 

genehmigungsfreie Vorhaben

 

 

genehmigungsfreie, aber vorlagepflichtige Vorhaben

 

(bei der Gemeinde) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes

 

 

vereinfachtes Verfahren

(Regelverfahren)

 

wird durchgeführt für alle Vorhaben sofern sie nicht freigestellt sind (Spalte 1 u. 2) oder nicht Vorhaben sind, die dem Verfahren nach

 

"vollstän-diges" Verfahren

 

für besondere bauliche Anlagen

 

 

 

 

 

 

Spalte 4 unterliegen

 

 

 

z.B. für:

 

 

Gebäude bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthalts-räume, Toiletten und Feuerstätten

Wochenendhäu-ser auf genehmigten Wochenendhausplätzen

Windenergieanlagen bis 10 m Nabenhöhe

Behälter, Silos und Wasserbecken unterschiedlicher Größe

 

 

 

 

z.B. für:

 

 

Wohngebäude geringer Höhe

Wohngebäude mittlerer Höhe

bestimmte landwirtschaftliche Betriebsgebäude

Gewächshäuser einschl. untergeordneter Nebenanlagen bis zu 4 m Firsthöhe

 

 

Eine Prüfung findet nicht statt, der Bauherr hat jedoch privat-rechtlich tätige Sachverständige für die Prüfung der bautechnischen Nachweise einzuschalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf die Prüfung bautechn. Nachweise und des Brandschutzes durch die Bauaufsicht wird verzichtet. Der Bauherr hat jedoch privatrechtlich tätige Sachverständige für die Prüfung dieser Nachweise einzuschalten.

 

 

z.B. für:

 

 

Hoch-häuser

Sonderbauten ab einer bestimm-ten Größe

 

 

 

 

 

Prüfung

erfolgt durch die Bauauf-sicht bzw. durch Prüf-ingenieure im Auftrag der Bauaufsicht.

 

 

§ 67

 

 

§ 66 a

 

 

§ 66

 

§ 65

 

 

 

 

 

 

Impressum:

Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Turmschanzenstraße 30

39114 Magdeburg

Tel: (0391) 567-7504

Fax: (0391) 567-7509

Mail: presse@mwv.lsa-net.de

 

 

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