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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Landesregierung will weniger Bürokratie und mehr Bürgernähe beim Bauen / Kabinett billigt Entwurf für neue Landesbauordnung

25.04.2000, Magdeburg – 225

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 225/00

 

Magdeburg, den 25. April 2000

 

Landesregierung will weniger Bürokratie und mehr Bürgernähe beim Bauen / Kabinett billigt Entwurf für neue Landesbauordnung

Das Landeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf für die geplante Neufassung der Landesbauordnung beschlossen. "Das Ziel unserer Gesetzesnovelle heißt weniger Bürokratie und mehr Bürgernähe", erläuterte dazu Bauminister Jürgen Heyer. "Die Bearbeitungsfristen werden verkürzt, die Kompetenzen der Gemeinden werden deutlich gestärkt, und die Vorschriften für das behindertengerechte Bauen werden verbessert." Zudem würden die inhaltlichen Bestimmungen der von Bund und Ländern vereinbarten Musterbauordnung von 1997 vollständig umgesetzt und damit ein Beitrag zur Wettbewerbsgerechtigkeit geleistet.

Eine der wichtigsten Bestimmungen für die Bürgerinnen und Bürger besteht in der Freistellung vieler Bauvorhaben von der Genehmigungspflicht, wenn das Gebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden soll. Mit solchen Bauvorhaben kann künftig spätestens einen Monat nach dem Einreichen der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. In den Fällen, in denen auch künftig ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, muss die Baugenehmigungsbehörde innerhalb von zwei, höchtens drei Monaten entscheiden. Bislang gab es keine gesetzlichen Bearbeitungsfristen.

Der Entwurf wird jetzt den betroffenen Verbänden zur Anhörung vorgelegt. Jürgen Heyer: "In den jetzt vorliegenden Entwurf haben wir bereits zahlreiche Anregungen aus der Praxis eingearbeitet und die Belange der Interessenverbände weitgehend berücksichtigt. Es hat sich dabei bereits deutlich gezeigt, wie unterschiedlich die Interessen der am Baugeschehen beteiligten Berufe ist."

Die wichtigsten änderungen im überblick:

 

 

Pflicht zur Baugenehmigung wird gelockert

 

Künftig soll für eine größere Zahl von Bauvorhaben kein Baugenehmigungsverfahren mehr erforderlich sein. Dafür wird ein Freistellungsverfahren für Vorhaben eingeführt, die keiner Genehmigung bedürfen, für die aber Vorlagen bei der Gemeinde eingereicht werden müssen. Beim genehmigungspflichtigen Verfahren wird das bereits existierende "vereinfachte Verfahren" zum Regelverfahren.

Freistellungsverfahren: Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen werden bestimmte Vorhaben - etwa Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe (bis 22 Meter) - von der Genehmigung freigestellt, wenn sie den Festlegungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung des Grundstücks gesichert ist. Wegen der Planungshoheit der Gemeinden wird bei diesen Vorhaben den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen die Kompetenz eingeräumt, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu verlangen. Der Bauherr trägt bei diesem Verfahren die alleinige Verantwortung dafür, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Auf Antrag des Bauherrn wird aber auch in diesen Fällen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Kommunen haben es damit in der Hand, durch die Aufstellung von Bebauungsplänen die Bautätigkeit in ihrer Gemeinde zu erleichtern.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Dieses Verfahren kommt insbesondere außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen zum Tragen, weil eine Freistellung dann nicht möglich ist. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden bautechnische Nachweise nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft. Für Vorhaben ab einem bestimmten Schwierigkeitsgrad hat der Bauherr jedoch staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung und Bescheinigung der Richtigkeit sicherheitsrelevanter bautechnischer Nachweise einzuschalten.

Umfassendes Baugenehmigungsverfahren: Das umfassende Genehmigungsverfahren wird nur noch für wenige Vorhaben, die wegen ihres technischen Schwierigkeitsgrades oder wegen der besonderen Art ihrer Nutzung einer umfassenden Prüfung bedürfen, durchgeführt. Das gilt zum Beispiel für Hochhäuser. In diesem Verfahren erfolgt die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsicht selbst oder durch von der Bauaufsicht beauftragte Prüfingenieure.

 

 

Vorschriften für behindertengerechtes Bauen werden verbessert

 

Die Bestimmungen für behindertengerechtes Bauen werden deutlich verbessert. Insbesondere werden die Bestimmungen der Musterbauordnung zum barrierefreien Bauen ohne Abstriche umgesetzt. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses für Behinderte barrierefrei zugänglich sein. Gaststätten und Hotels müssen künftig auch unterhalb der bislang vorgesehenen Mindestgröße von 100 Gastplätzen beziehungsweise 50 Gästebetten barrierefrei zugänglich sein, ferner große Stellplatzanlagen und Großgaragen.

 

 

Teilungsgenehmigung entfällt

 

Nachdem für die Teilung eines Grundstücks bereits durch die änderung des Baugesetzbuches keine Genehmigung mehr erforderlich ist, soll nun auch die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung entfallen. Selbstverständlich sind die bauaufsichtlichen Anforderungen bei der Teilung vom Bauherrn dabei einzuhalten. Mit dem Wegfall der Teilungsgenehmigung wird eine Kostenersparnis und auch eine Beschleunigung der Eintragung in die Grundbücher erreicht.

 

 

Einfluss der Gemeinde auf die Ortsentwicklung wird gestärkt

 

Die Entscheidung über örtliche Bauvorschriften soll nicht mehr zum übertragenen, sondern zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehören. Die entsprechenden Satzungen müssen damit nicht mehr vom Regierungspräsidium genehmigt werden. Die Gemeinden entscheiden damit über die Zulässigkeit von gestalterischen Maßnahmen an baulichen Anlagen und können eine Genehmigungspflicht vorsehen.

Den Gemeinden sollen auch bei den Bestimmungen zu Pkw-Stellplätzen größere Befugnisse eingeräumt werden. So können Gemeinden auf die Pflicht zur Anlage von Stellplätzen verzichten oder sogar die Anlage untersagen sowie über die Erhebung und die Höhe von Ablösebeträgen entscheiden.

 

 

Prüfverfahren werden entbürokratisiert, Aufgaben der Sachverständigen werden gestärkt

 

Die Bauaufsichtsbehörden sollen künftig Prüfungen nur noch im unverzichtbaren Rahmen durchführen. Grundsätzlich sollen die notwendigen Prüfungen auf vom Bauherrn zu beauftragende, staatlich anerkannte Sachverständige übertragen werden. Die Prüfung der Bauvorlagen durch privat tätige, staatlich anerkannte Sachverständige wird nur noch in sicherheitsrelevanten Bereichen (Standsicherheit und Brandschutz) ab einer bestimmten Schwierigkeit des Bauvorhabens vorgeschrieben. Für einfache Vorhaben genügt die Erklärung des Entwurfsverfassers, dass die von ihm gefertigten Bauvorlagen dem öffentlichen Recht entsprechen.

 

 

Wettbewerbsbedingungen bei Bauarten und Bauprodukten werden verbessert

 

Für den Nachweis der Anwendbarkeit von Bauarten und für die Kennzeichnung von Bauprodukten soll es Erleichterungen geben. Die Anpassung dient unter anderem der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die heimische Wirtschaft und führt zur Kostenreduzierung. Die Anforderungen an den Brandschutz werden präziser gefasst und teilweise erleichtert.

 

 

Ausnahmen werden erleichtert

 

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Bauordnung sollen von den Bauaufsichtsbehörden unkompliziert zugelassen werden können, wenn sie mit nachbarlichen und öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

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Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

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