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Anerkennungsverfahren

Die Stiftung erlangt die Eigenschaft einer juristischen Person und damit ihre Rechtsfähigkeit durch die staatliche Anerkennung der Stiftungsbehörde. Hierzu ist ein entsprechender Antrag unter Beifügung des Stiftungsgeschäftes und der Stiftungssatzung an das Landesverwaltungsamt zu richten. Hier wird empfohlen, sich schon vor der Beantragung mit der Stiftungsbehörde in Verbindung zu setzen und seine Absichten in Bezug auf die Errichtung einer Stiftung zu bekunden.

Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - Stiftungsgeschäft,- vermögen,- zweck,- organisation - vorliegen und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint. Der Staat garantiert dem Stifter im Wege der Stiftungsaufsicht die Erhaltung und Durchsetzung seines Stifterwillens entsprechend der Rechtsordnung. Die Stiftungsbehörde hat nach der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung darüber zu wachen, dass der Stifterwille und die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Gesetze nicht verletzt werden.