Landesregulierungsbehörde für Elektrizität und Gas des Landes Sachsen-Anhalt
Mit In-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 07.07.2005 haben die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden ihre Regulierungstätigkeit im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung aufgenommen.
Grundlage für die Gründung der Landesregulierungsbehörde für Elektrizität und Gas des Landes Sachsen-Anhalt ist der Kabinettsbeschluss vom 27.07.2005. Die Behörde ist als Referat 46 im Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt angesiedelt. Eine Übersicht zur Erreichbarkeit Ihrer Ansprechpartner finden Sie hier.
Der Aufsicht durch die Landesregulierungsbehörde unterliegen alle Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber in Sachsen-Anhalt, an deren Netze jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Netz nicht über das Gebiet des Bundeslandes hinausreicht. Die Zuständigkeiten der Landesregulierungsbehörden sind im § 54 EnWG geregelt.
Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient dem Ziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
Daraus ergeben sich für die Regulierungsbehörde folgende Hauptaufgaben:
- die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs,
- Überwachung der Entflechtung,
- Bestimmung der individuellen Effizienzwerte und der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß der Anreizregulierungsverordnung,
- Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen,
- Überwachung der Systemverantwortung,
- Überwachung der Netzanschlussvorschriften,
- Überwachung technischer Vorschriften,
- Vollzug der Konzessionsabgabenverordnung,
- besondere Missbrauchsaufsicht,
- Entscheidungen zu Objektnetzen.
Veröffentlichungen der Landesregulierungsbehörde
- Festlegung zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i.S.d. § 3 Nr. 6 EnWG für die zweite Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV (Anschreiben) , (Beschluss) , (Gas_Tool_EK_2010.xls) , (EHB_Gas_200611.xls)
- Festlegung über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elekrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV (Anschreiben) , (Entwurf Beschluss)
- Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (§ 74 Satz 1 EnWG) und
- Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierug der Energieversorgungsnetze (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ARegV)
- Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen
Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde
Neben den o.g. Regulierungsaufgaben ist das Referat auch für die Energieaufsicht die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Weiterführende Links: Energierecht
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Diese Seite wurde am 02.05.2011 aktualisiert.

