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Untersuchungsberechtigungsschein - Halle (Saale), Stadt
Leistungsbeschreibung
Wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Hierfür wird
- ein Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt mit Unterschrift des Personensorgeberechtigten und Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten sowie
- ein Erhebungsbogen
benötigt und ist dem Arzt/der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung - vollständig ausgefüllt und unterschrieben - vorzulegen.
Hinweis:
Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Untersuchung nach dem Jugensarbeitsschutzgesetz erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine an Jugendliche erfolgt personengebunden durch die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk die Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz haben.
Ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG können von Ärzten/Ärztinnen des kinder- und jugendärztlichen Dienstes, aber auch von jedem/jeder anderen niedergelassenen Arzt/Ärztin oder Betriebsarzt bzw. -ärztin vorgenommen werden; es gilt das Prinzip der freien Arztwahl.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Unterlagen, die zur Aushändigung des Untersuchungsberechtigungsscheins vom Jugendlichen vorgelegt werden müssen:
- Personal- bzw. Kinderausweis oder der Reisepass
Unterlagen, die bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins in der Regel dem Jugendlichen übergeben werden:
- ein Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt mit Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten sowie
- ein Erhebungsbogen
Die ausgehändigten Unterlagen sind dem Arzt/der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung - vollständig ausgefüllt und unterschrieben - vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) trägt das Land Sachsen-Anhalt. Voraussetzung dafür ist, dass die Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die ärztliche Bescheinigung ist ausgehend vom Tag der abschließenden Untersuchung 14 Monate gültig.
Rechtsgrundlage
§§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)
Was sollte ich noch wissen?
Weiterführende Informationen finden Sie im Flyer "Ärztliche Untersuchungen" des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.
Ist Ihr gesuchter Ort nicht unter den gefundenen Ort(en)? Dann können Sie Ihre Suche im Behördenfinder DEUTSCHLAND fortsetzen.
