X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011
21.3 Prüfung in Schulen
Auch in diesem Berichtszeitraum hat der Landesbeauftragte wieder Schulen hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften geprüft.
Sowohl in einem Gymnasium als auch in einer Berufsbildenden Schule musste festgestellt werden, dass kein behördlicher Datenschutzbeauftragter nach § 14a DSG-LSA bestellt war, obwohl automatisierte Verfahren zur Datenverarbeitung verwendet werden. In beiden Fällen wurde dies unverzüglich nachgeholt, sodass von einer Beanstandung abgesehen werden konnte. Aufgrund der Dauer des Bestehens der Bestellungsverpflichtung (seit 2001) darf dies eigentlich nicht mehr vorkommen. Der Landesbeauftragte empfiehlt daher dringend allen Schulen in Sachsen-Anhalt zu prüfen, ob ein behördlicher Datenschutzbeauftragter nach § 14a DSG-LSA zu bestellen ist, und sofern dies erforderlich ist, sogleich die Bestellung vorzunehmen.
Darüber hinaus hat der Landesbeauftragte datenschutzrechtliche Hinweise bezüglich der Veröffentlichung von personenbezogenen Sportergebnissen, Projektteilnahmen u. ä. im Schulgebäude und im Internet gegeben. Eine Veröffentlichung dieser Daten ist nur auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DSG-LSA entspricht, zulässig.
