Evaluierungsbogen zum IZG LSA
Nach § 15 IZG LSA müssen die Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und gegebenenfalls weiterer Sachverständiger überprüft werden. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.
Die Evaluierung kann nur erfolgreich sein, wenn sich die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA genannten Adressaten daran intensiv beteiligen. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit hatte diesen Stellen mit Schreiben vom 12. August 2009 die Verwendung eines von ihm im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt und den kommunalen Spitzenverbänden entwickelten Evaluierungsbogen empfohlen.
Das Ministerium hat den Evaluierungsbogen technisch aufbereitet und ihn in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten weiterentwickelt. Mit der Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. März 2010 - 05114/23 (MBl. LSA Nr. 77210 vom 22. März 2010,
, 118 kByte) werden die Anwender nunmehr gebeten nur noch diesen Bogen zu verwenden.
Der Evaluierungsbogen kann als auswertbare Datei vom Downloadservice des Ministeriums unter www.mi.sachsen-anhalt.de
heruntergeladen, offline ausgefüllt, abgespeichert und elektronisch verschickt werden.
Um gesonderte Erhebungen nach Ablauf des fünfjährigen Evaluierungszeitraumes zu vermeiden, werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA genannten Stellen gebeten, schon jetzt jeweils nach Abschluss einzelner Informationszugangsverfahren einen automatisiert auswertbaren Evaluierungsbogen auszufüllen und dem Ministerium unter der Funktionsadresse
izg@mi.sachsen-anhalt.de
zu übersenden.
Im Interesse der Vollständigkeit auszuwertender Unterlagen bittet das Innenministerium, nachträglich Evaluierungsbogen auch zu solchen Verfahren vorzulegen, die vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen wurden. Verfahren, die am 30. September 2013 noch nicht abgeschlossen sind, sollten unmittelbar nach diesem Termin unter Verwendung des Evaluierungsbogens mit dem jeweiligen Verfahrensstand mitgeteilt werden.
