Darf die Bußgeldstelle zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit Fotos aus dem Personalausweisregister des Einwohnermeldeamtes anfordern?
Häufig wird ein Fahrzeugführer beim Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, z.B. einem Rotlichtverstoß oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung, fotografiert, aber nicht sofort angehalten. Bestreitet daraufhin der zunächst beschuldigte Kfz-Halter bei der Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das Fahrzeug geführt zu haben, macht aber keine Angaben zur Identität des tatsächlich Verantwortlichen, so kann die Bußgeldstelle weitere Ermittlungen zur Aufklärung der Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers anstellen.
Sie hätte z.B. die Möglichkeit, die Polizei zur Ermittlung des Verantwortlichen um Amtshilfe zu ersuchen. Diese wird dann Nachbarn des Tatverdächtigen fragen, ob sie die auf dem Tatfoto abgebildete Person erkennen. Das würde jedoch dazu führen, dass Unbeteiligte Kenntnis von der Ordnungswidrigkeit erhalten und womöglich darüber, dass eine ihnen bekannte Person einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird. Das wäre nicht erforderlich und damit überhaupt nicht datenschutzgerecht, solange es ein wesentlich milderes Mittel zur Ermittlung des Verantwortlichen gibt.
Es ist nämlich durchaus zulässig, dass die Bußgeldstelle zu Vergleichszwecken aus dem Personalausweisregister die Fotos weiterer Verdächtiger anfordert. Das könnten beispielsweise Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder sein.
§ 24 des Personalausweisgesetzes lässt das zu.
Jedoch wäre es für die Bußgeldstelle völlig unzulässig, "zu Vergleichszwecken" ein Foto aus dem Personalausweisregister anzufordern, wenn nur eine wage Personenbeschreibung eines Zeugen der Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt, nicht jedoch ein Beweisfoto.
