Gemäß Paragraf 13 Absatz 1 KJHG-LSA wählt der Landesjugendhilfeausschuss aus seinen Mitgliedern einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung (UA JHPL).
Zu seinen Aufgaben gehört die Befassung mit allen Fragen der Jugendhilfeplanung auf Landesebene (überörtliche Jugendhilfeplanung).
Darüber hinaus kann er gemäß Paragraf 13 Absatz 3 KJHG-LSA bei Bedarf weitere Unterausschüsse bilden.
