Das Sozialgericht entscheidet über die Klagen grundsätzlich durch Kammern. Dieser gehören ein(e) Berufsrichter(in) als Vorsitzende(r) und zwei ehrenamtliche Richter(innen) als Beisitzer an. Im Sozialversicherungsrecht werden die Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmt.


