Zugangsbedingungen
Zum Studium an einer Universität oder Hochschule berechtigt die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife. Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt daneben auch das Zeugnis der Fachhochschulreife.
Vorbildungen, die über bestimmte berufliche Bildungsgänge erworben worden sind, können zur Aufnahme eines hochschul- oder fachbezogenen Studiums berechtigen. Welche Berufsabschlüsse zu einem Studium berechtigen, ist in der Hochschulqualifikations-Verordnung (HSQ-VO) vom 4.02.2002 (GVBl. LSA S. 34) geregelt.
Für Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung wurde die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen (Realschulabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung, mehrjährige Berufstätigkeit) durch das Ablegen einer Feststellungsprüfung eine hochschul- und fachbezogene Studienberechtigung zu erwerben. Die Feststellungsprüfung kann für alle Fach-hochschulstudiengänge und für ausgewählte universitäre Studiengänge, darunter auch Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin, abgelegt werden. Informationen sind dazu bei der Hochschule zu erfragen, die den gewünschten Studiengang anbietet.
Für künstlerische oder gestalterische Studiengänge ist auf jeden Fall der Nachweis der entsprechenden künstlerischen oder gestalterischen Begabung notwendig. Zu beachten ist, dass der Zugang zur Fachhochschule der Polizei nach gesonderten Regelungen erfolgt.
Für bestimmte Studiengänge können darüber hinausgehende studiengangbezogene Zulassungsvoraussetzungen gelten. Diese sind bei der anbietenden Hochschule zu erfragen.
Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen bewerben sich direkt bei der Hochschule. Das Akademische Auslandsamt oder im Einzelfall das Kultusministerium prüft diese Bildungsnachweise hinsichtlich der Anerkennung als eine einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Qualifikation. Außerdem ist der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig. Übersicht der Akademischen Auslandsämter in Sachsen-Anhalt >>
Eröffnet der ausländische Bildungsnachweis keinen direkten Hochschulzugang, muss die erfolgreiche Teilnahme an einer Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. Die Vorbereitung auf diese Prüfung erfolgt in der Regel an einem der Studienkollegs, die in Sachsen-Anhalt an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und an der Hochschule Anhalt (FH) eingerichtet sind.
Deutsche Staatsangehörige mit einem ausländischen Bildungsnachweis müssen sich vor der Studienplatzbewerbung die Gleichwertigkeit mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung bescheinigen lassen beziehungsweise eine Anerkennungsprüfung ablegen. Fragen hierzu sind an das Kultusministerium zu richten. Den entsprechenden Antrag für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise können Sie als pdf-Datei hier herunterladen.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Kultusministerium Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg
Referat 46: Studentische Angelegenheiten, Hochschulzugang, Ausbildungsförderung, Studentenwerke
Hochschulzugangsberechtigungen >>
Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise für den Hochschulzugang >>
Landesverwaltungsamt
Postanschrift
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Referat Gymnasien, Gesamtschulen: Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen >>
Landesstudienkolleg Sachsen-Anhalt
Abteilung Halle
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Leiterin Frau Wolter
Hausanschrift (Sitz): Nietlebener Straße 6-8, 06108 Halle
Postanschrift: 06099 Halle (Saale)
Tel (Sekretariat) +49 (0)345 55 24486
Fax +49 (0)345 55 27 007
E-Mail info@studienkolleg.uni-halle.de oder studienkolleg@uni-halle.de
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Abteilung Köthen
Hochschule Anhalt (FH)
Sitz: Lohmannstraße 23, 06366 Köthen
Ratke-Gebäude, Zimmer 316
Leiterin: Margitta Kunze
E-Mail:m.kunze@stk.hs-anhalt.de
Sekretariat:
Tel +49 (0) 3496 67 5926
Fax +49 (0) 3496 67 5999
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