Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung
Damit Freiwillige für ihr unentgeltliches Engagement nicht noch finanzielle Aufwendungen tragen müssen, sollte sichergestellt werden, dass Kosten, die bei der Ausübung der Tätigkeit entstehen, in jedem Fall von der Einrichtung übernommen werden (z.B. Materialkosten für ein Kreativangebot).
Sollten Träger nicht in der Lage sein, die Fahrtkosten für den Weg zur Einsatzstelle und zurück zu erstatten, sollte das den Freiwilligen unbedingt vor Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt werden. Dann können sie selbst entscheiden, ob sie das Engagement trotzdem aufnehmen möchten.
Durch die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen können entstehende Kosten ohne den Nachweis der Ausgaben mit Hilfe von belegen erstattet werden. In einigen Bereichen (z.B. im Sport) ist die Zahlung der sogenannten „Übungsleiterpauschale“ üblich. Bis zu 2.100 Euro im Jahr (175 Euro pro Monat) sind diese Zahlungen steuerfrei.
Bei dieser Regelung sind die (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Letztlich liegt es im Ermessen der Einrichtung, ob eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden soll und kann. In jedem Fall ist es wichtig, die jeweiligen Rahmenbedingungen mit dem/der Freiwilligen vor Aufnahme der Tätigkeit zu klären.
