Wälder und die offene Landschaft sind für die Erholung von wesentlicher Bedeutung. Mit einer zunehmenden Inanspruchnahme wächst auch das Erfordernis eines Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen von Eigentümern, Erholungssuchenden und sonstigen Nutzern.
Diesem Ausgleich dient das Feld- und Forstordnungsgesetz.
Das Gesetz regelt im Wesentlichen den Gemeingebrauch am Wald und an der offenen Landschaft. Es enthält u. a. Regelungen zum Betreten, Befahren, Reiten, Pilzesammeln, Rauchen, Feuermachen, zur Sperrung und zur Nutzung von Wald- und Feldflächen für öffentliche Veranstaltungen und zu gewerbsmäßigen Zwecken. Darüber enthält es Bestimmungen zum Forstschutz.
Für den Vollzug des Gesetzes sind im Wesentlichen im Bereich der Forstordnung die Landkreise und kreisfreien Städte und für den Bereich der offenen Landschaft (Feldordnung) die Gemeinden zuständig. In diesem Aufgabenumfeld nimmt das Referat die Aufgaben der Fachaufsichtbehörde und Beratungsfunktionen wahr.
Daneben werden durch das Referat Forst- und Jagdhoheit Forstaufseher bestätigt und polizeiliche Rechte und Pflichten im Bereich des Forstschutzes verliehen.



