Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil ab der Geburt beziehungsweise nach der Mutterschutzfrist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.
Bei angenommenen Kindern und für Kinder in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit für insgesamt drei Jahre ab der Aufnahme bei der berechtigten Person genommen werden, sofern diese Kinder das achte Lebensjahr nicht vollendet haben.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.
