Aufgaben des Referates

Maisfeld
- Anmeldeverfahren
Durchführung von Anmeldeverfahren zu Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufen 1 oder 2 - Genehmigungsverfahren
Durchführung von Genehmigungsverfahren zur Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufen 2 bis 4 - Überwachung gentechnischer Arbeiten
Überwachung und behördliche Kontrolle der Arbeiten in gentechnischen Anlagen. Hierzu gehören regelmäßige Begehungen vor Ort, Befragung von Projektleitern, Einsichtnahme in Aufzeichnungen, gegebenenfalls auch das Erteilen nachträglicher Auflagen oder behördlicher Anordnungen sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. - Landesstellungnahme zu Freisetzungsvorhaben
Bei Genehmigungsverfahren für Freisetzungsvorhaben ist das LVwa zur Abgabe einer Landesstellungnahme gemäß § 16 Abs. 4 GenTG aufgefordert. An dieser Stellungnahme werden fallweise weitere Behörden und Stellen des Landes (LAU,LLG u.a.) beteiligt. - Kontrolle der Freisetzungen
Das LVwA kontrolliert auch die Durchführung von Freisetzungsvorhaben. Außendienste ergeben sich hier u.a. bei der Aussaat, Ernte und Nachkontrolle des Versuchsfelds. - Untersagung des Inverkehrbringens
Das LVwA hat auch die Aufgabe, das Inverkehrbringen zu untersagen, sofern die erforderliche Genehmigung hierfür nicht vorliegt.
- Auftragsvergabe für experimentelle Untersuchungen
Die künstliche gentechnische Veränderung der Organismen lässt sich durch bestimmte Nachweistechniken experimentell überprüfen. Das gentechnische Überwachungslabor am LAU nimmt hierzu Proben aus gentechnischen Anlagen, von Freisetzungen und von bestimmten Produkten (z.B. Saatgut). Das Landesverwaltungsamt erteilt hierfür die Aufträge. - Berichtspflichten
Das LVwA unterrichtet gemäß § 28 GenTG die Bundesbehörde (RobertKoch-Institut) über die im Vollzug getroffenen Entscheidungen. - Gentechnikinformationssystem
Im Aufbau befindet sich das Gentechnikinformationssystem GenTIS, in das Daten über gentechnischen Anlagen und Freisetzungen aufgenommen werden. - Erteilen von Auskünften
Nach dem Umweltinformationsgesetz besteht auch die Verpflichtung, Anfragen aus der Bevölkerung zu beantworten.
