Abfallrechtliches Nachweisverfahren Inland
Anhand des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens wird die ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Abfällen in Entsorgungsanlagen in Sachsen-Anhalt überwacht.
Für gefährliche Abfälle, die in Sachsen-Anhalt entsorgt werden sollen sind wir die zuständige Behörde für die Prüfung und Bestätigung der Entsorgungsnachweise (Entsorgerbehörde) Abfallerzeugerbehörden in Sachsen-Anhalt sind die jeweils territorial zuständigen Umweltämter der Landkreise, welche auch für die Erteilung von Transport- und Maklergenehmigungen zuständig sind.
Das Nachweisverfahren ist in der Nachweisverordnung (NachwV) als untergesetzliches Regelwerk zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) normiert.
Entsprechend den Vorgaben der Nachweisverordnung hat seit dem 01.04.2010 das abfallrechtliche Nachweisverfahren für alle nachweispflichtigen gefährlichen Abfälle in elektronischer Form zu erfolgen. Seit dem 01.02.2011 muss von allen am Verfahren Beteiligten die qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden. Sämtliche Entsorgungsnachweise und Begleitdokumente werden mittels des elektronischen Nachweisverfahrens im Abfallinformationssystem ASYS hinterlegt.
Um am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen zu können müssen sich die nachweispflichtigen Unternehmen (Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer) bei der Zentralen Koordinierungsstelle - Abfall (ZKS- Abfall) registrieren lassen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie über
www.zks-abfall.de (ZKS – Zentrale Koordinierungsstelle der Länder)
Die Vorabkontrolle des Entsorgungsweges erfolgt über Entsorgungsnachweise
- Entsorgung über Einzelentsorgungsnachweis (EN)
- Sammelentsorgung über einen Einsammler/Beförderer (SN)
Der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung kann im Grundverfahren beziehungsweise im Privilegierten Verfahren erfolgen.
Die Verbleibskontrolle erfolgt über das Begleitscheinverfahren.
Grundverfahren
Anhand der verschiedenen Entsorgungsnachweise erfolgen hier vor einer Entsorgung die Prüfungen und Bestätigungen der Entsorgungswege (Vorabkontrolle).
Privilegiertes Verfahren
Es stellt eine Vereinfachung der Vorabkontrolle dar. Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn das Entsorgungsunternehmen für die Entsorgung dieses Abfalls freigestellt ist (zum Beispiel Entsorgungsfachbetrieb oder auf Antrag). Dabei entfällt lediglich die Behördenbestätigung.
Diese Nachweise sind von der Behörde, nach ihrer Prüfung im elektronischen Verfahren, als „Nutzbar“ zu kennzeichnen.
Begleitscheinverfahren
Der Nachweis und die Kontrolle des tatsächlichen Verbleibs der Abfälle erfolgt mit Hilfe des Begleitscheinverfahrens gemäß den Paragrafen 10-13 NachwV (Verbleibskontrolle).
Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach oder aus Sachsen- Anhalt.
Die Verfahren zu grenzüberschreitenden Abfallverbringungen werden durch die EG-Abfallverbringungsverordnung (VO/ EG 1013/2006) –VVA- geregelt.
Eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen unterliegt je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren und Einstufung der Abfälle entweder dem Verfahren den allgemeinen Informationspflichten oder der vorherigen Notifizierung und Zustimmung durch die Behörde.
Allgemeine Informationspflichten
Diese sind bei einer Verbringung von:
- in Anhang III oder IIIB VVA aufgelisteten Abfällen zur Verwertung („grüne Abfallliste“) und von in Anhang IIIA VVA aufgelisteten nicht gefährlichen Abfallgemischen von mehr als 20kg oder von
- Abfällen zur Laboranalyse bis maximal 25kg zu verwenden
Zu beachten sind hierbei für bestimmte EU-Mitgliedstaaten befristete Ausnahmen, nach denen eine behördliche Zustimmung für die Verbringungen von Abfällen der „grünen Abfallliste“ gemäß Artikel 63 VVA erforderlich ist. Weiterhin sind die für Drittstaaten bestehenden Ausnahmen zu beachten (VO (EG) Nr. 1418/2007). Die Abfallverbringungen die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen sind gegenüber den zuständigen Behörden zwar weder notifizierungs- noch anzeigepflichtig, jedoch hat die die Verbringung veranlassende Person eine Versandinformation gem. Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VII vor jeder einzelnen Abfallverbringung zu erstellen, welche vom Beförderer bei jeder Verbringung mitzuführen und vom Betreiber der Entsorgungsanlage bei Ankunft der Abfälle zu unterschreiben und aufzubewahren ist. Weiterhin muss bei Beginn der Verbringung ein schriftlicher Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger (entsprechend Artikel 18 Absatz 2 VVA) wirksam sein. Wir sind hier die entsprechende Überwachungsbehörde.
Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung Notifizierungen
Diesem Verfahren unterliegen alle grenzüberschreitenden Abfallverbringungen die nicht den allgemeinen Informationspflichten unterliegen beziehungsweise anderwärtig von Regeln der VVA ausgenommen sind.
Bei diesem Verfahren wird die ordnungsgemäße Verbringung der Abfälle durch eine Vorabkontrolle (vor Beginn der Abfallverbringung, mittels des Notifizierungsformulars (Anhang IA der VVA und den weiteren erforderlichen Unterlagen) und einer Verbleibskontrolle (Begleitformular (Anhang IB der VVA) für jeden Abfalltransport) überwacht. Zusätzliche Anforderungen bestehen darüber hinaus entsprechend Art. 15 VVA bei der Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Beseitigung (Verfahren D12 bis D15) oder vorläufigen Verwertung (Verfahren R12 bis R13 VVA) und gemäß Artikel 14 VVA teilweise abweichende Anforderungen bei der Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung.
Die Notifizierungs- und Begleitformulare sind in Deutschland unter anderem über Fachverlage erhältlich. Eine Generierung über vorhandene Software ist auch möglich.
Der Notifizierungsantrag muss vom Notifizierenden ordnungsgemäß ausgeführt und vollständig bei der zuständigen Behörde am Versandort eingereicht werden.
Sämtliche Notifizierungsanträge und Begleitformulare werden im Abfallinformationssystem ASYS/EUDIN erfasst.
Weitere Informationen sind erhältlich unter: http://www.umweltbundesamt.de/
Weitere Aufgaben des Referentenbereiches sind:
Vergabe von Freistellungsnummern für Abfallentsorgungsanlagen
Vergabe von Nummernkontingenten für Abfallentsorgungsanlagen
Freistellung zur Führung bestimmter Dokumente
Abfalltransportüberwachungen
