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Integrationsprojekte dienen der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Nach § 132 Abs.1 SGB IX sind 3 Formen von Integrationsprojekten zu unterscheiden:
1. Integrationsunternehmen
Integrationsunternehmen sind auf Dauer angelegte rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung. Sie müssen in der Rechtsform als Einzelkaufleuten, Personal- oder Kapitalgesellschaften betrieben werden. Integrationsunternehmen werden von ihren Betreibern in eigener unternehmerischer Verantwortung geführt.
Sie erhalten keine Subventionierung, sondern lediglich - wie sämtliche Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes auch - Leistungen nach dem SGB III von der Agentur für Arbeit und dem SGB IX vom Integrationsamt für die Beschäftigung besonders benachteiligter Personengruppen.
Integrationsunternehmen schaffen speziell Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen. Sie bieten reguläre Arbeitsverträge und zahlen ihren Mitarbeitern ortsübliche bzw. tarifliche Löhne, um die Chance auf ein selbstbestimmtes und von öffentlicher Unterstützung unabhängiges Leben zu ermöglichen.
2.Integrationsbetriebe
Integrationsbetriebe sind unternehmensinterne rechtlich unselbständig geführte Betriebe, die selbst nicht Integrationsunternehmen sind, zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
3. Integrationsabteilungen
Integrationsabteilungen sind unternehmensinterne Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
Zielgruppen für Integrationsprojekte
Nach § 132 Abs.2 SGB IX sollen Integrationsprojekte insbesondere folgende Gruppen besonders betroffener schwerbehinderter Menschen beschäftigen und qualifizieren:
- schwerbehinderte Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen oder schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderungen
- schwerbehinderte Menschen nach der Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder psychiatrischen Einrichtung zur Überleitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
- schwerbehinderte Schulabgänger, die nur dann Aussicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben
Finanzielle Förderungen
Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe können Integrationsprojekte nach § 134 SGB IX finanzielle Leistungen zum Aufbau, zur Erweiterung, zur Modernisierung und zur Ausstattung einschließlich betriebswirtschaftlicher Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.
Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zur Förderung von Integrationsprojekten
