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Landgericht Halle
Allgemeines
Die Landgerichte sind einerseits Eingangsgericht (I. Instanz) in Zivil- und Strafsachen, aber auch Berufungsgericht. Beim Landgericht sind Kammern als Spruchkörper gebildet, und zwar Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammern (§ 60 GVG), ferner Kammern für besondere Rechtsstreitigkeiten (z. B. für Baulandsachen und für Wertpapierbereinigung).
Besetzung
Die Kammern sind besetzt mit Vorsitzenden Richtern und Richtern am Landgericht. Sie entscheiden grundsätzlich mit drei Berufsrichtern. Die Kammern für Handelssachen sind neben dem Berufsrichter mit zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern, die kleinen Strafkammern mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die großen Strafkammern mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.
Zuständigkeiten
Die Landgerichte sind zuständig
a) in erster Instanz
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug für alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind,
- für Ansprüche aus Amtshaftung (§ 71 GVG),
- für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte mit Ausnahme der Familien- und Kindschaftssachen sowie der Landwirtschaftssachen, für die das Oberlandesgericht zuständig ist (§§ 72, 119 Nrn. 1, 2 GVG),
- für Strafsachen im ersten Rechtszug zur Aburteilung von Verbrechen - insoweit auch als Schwurgericht - und Vergehen, soweit nicht das Amtsgericht oder ein höheres Gericht zuständig ist,
b) in zweiter Instanz
- für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte (§§ 72 ff. GVG) als Zivilgericht und als Strafgericht (Einzelrichter und Schöffengericht).
Downloads
Allgemeines zum Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Amt des Schöffen oder etwa zu Rechtsmitteln in Strafsachen hält die Broschüre "Schöffen" für Sie bereit.




