
Das Referat Naturschutz, Landschaftspflege ist als obere Naturschutzbehörde zuständig für die Ausweisung und Betreuung von Naturschutzgebieten.
Naturschutzgebiete (NSG) sind Gebiete, die nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft dienen sollen. Dort existierende Biotope oder Lebensgemeinschaften von bestimmten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sollen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Die Ausweisung von Flächen als Naturschutzgebiet kann auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder Schönheit erforderlich sein.
Ausweisung von Naturschutzgebieten
Ein Naturschutzgebiet wird durch eine Verordnung des Referates Naturschutz, Landschaftspflege als obere Naturschutzbehörde dazu erklärt.
Mit der Ausweisung von Naturschutzgebieten sollen die in Sachsen-Anhalt vorkommenden naturräumlichen Landschaften und dort insbesondere die wertvollen und schutzbedürftigen Ökosysteme repräsentiert werden. Der Schutzstatus eines Naturschutzgebietes bedeutet den höchsten Schutz nach bundesdeutschem Naturschutzrecht (streng geschützte Gebiete).
Veränderungsverbot und Ausnahmen
Naturschutzgebiete zeichnen sich durch ein absolutes Veränderungsverbot aus, es sei denn, bestimmte Nutzungen sind ausdrücklich erlaubt oder als Pflegemaßnahmen festgelegt. In den Verordnungen für die Naturschutzgebiete sind Verbote für Handlungen formuliert, die nicht der Erhaltung des Schutzzweckes dienen.
Ausnahmen regelt der § 67 Bundesnaturschutzgesetz.
(1) Von den Geboten und Verboten des § 67 Bundesnaturschutzgesetz in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach den Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Bei Betroffenheit von Natura 2000 Gebieten oder artenschutzrechtlichen Verboten bestehen Sonderregelungen die im Einzelfall zu prüfen sind.
Vor Erteilung einer Befreiung ist den nach § 63 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der oberen Naturschutzbehörde vorhandenen Unterlagen zu geben. Die Erteilung der Befreiung erfolgt in Schriftform.
Ansprechpartner
Herr Dr. Thalmann
Dessauer Str. 70
06118 Halle (Saale)
Telefon: 0345 514 2600
E-Mail
Weitere Informationen
Informationen zum Thema Naturschutz stellt Ihnen auch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zur Verfügung.
