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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften in der Gemeindeordnung (GO LSA) und Entwurf des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz ? AnstG)

05.05.2000, Magdeburg – 49

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 049/00

 

Magdeburg, den 5. Mai 2000

 

 

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf eines Gesetzes zur änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften in der Gemeindeordnung (GO LSA) und Entwurf des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz ¿ AnstG)

 

Es gilt das gesprochene Wort!

 

(In Vertretung verlesen von Justizministerin Karin Schubert)

Anrede,

die vorliegenden Entwürfe eines Gesetzes zur änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften in der Gemeindeordnung (GO LSA) und des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz ¿ AnstG) sollen es den Kommunen ermöglichen, auf die teilweise auf europarechtliche Vorgaben zurückgehende und durch ihre nationalstaatliche Umsetzung veränderte Wettbewerbssituation angemessen zu reagieren. Leitgedanke kommunalwirtschaftlicher Betätigung bleibt jedoch die Gemeinwohlorientierung, das heißt die Erfüllung öffentlicher Zwecke unter Zurückstellung von Gewinnerzielungsabsichten. Ich betone dies gleich zu Anfang, weil in Presseberichten dargestellt wurde, dieser Leitgedanke werde aufgegeben. Das ist nicht der Fall!

Im Zusammenspiel beider Gesetzentwürfe wird vielmehr nur eine vorsichtige Liberalisierung des aus dem Jahr 1935 stammenden kommunalen Wirtschaftsrechts, verbunden mit einer deutlichen

Erhöhung der Transparenz kommunalen Handelns und damit einem besseren Erkennen von Risiken wirtschaftlicher Betätigung angestrebt.

Die während der Anhörung des Referentenentwurfs vorgebrachten Bedenken, dass kommunale Betriebe noch stärker als bisher in Wettbewerb mit kleinen und mittelständischen Unternehmen des Handwerks und der Dienstleistungsbranchen träten und diese in ihrer Existenz gefährdeten, konnten weitgehend ausgeräumt werden. Dennoch berichtet die Presse weiter über bestehende Vorbehalte. Einigen Verbänden ginge die Novellierung nicht weit genug, anderen ginge sie zu weit. Die Erklärung hierfür liegt wohl darin, dass die Kritiker sich immer nur einzelne Regelungen vornehmen und nicht in der Lage sind, den Gesetzesentwurf insgesamt zur Kenntnis zu nehmen. Die Landesregierung hat keinen Zweifel daran, dass der Entwurf insgesamt ausgewogen ist. Die lange Phase der Anhörung nach der ersten Kabinettsbefassung und die gründliche überarbeitung des ersten Entwurfes belegen dies.

Anrede,

die Novellierung des Gemeindewirtschaftsrechts soll nicht zur Ausdehnung kommunaler Wirtschaftstätigkeit führen, sondern dazu beitragen, dass die den Kommunen bisher auferlegten Beschränkungen im Wettbewerb mit der Konkurrenz etwas erleichtert werden. Die Wettbewerber haben auf der anderen Seite aber verbesserte Kontrollmöglichkeiten dieser wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden erhalten, denn die für den Rat und die Bürger zu erstellenden Beteiligungsberichte über kommunalwirtschaftliche Betätigungen, sind auch für die Privatwirtschaft öffentlich.

Anrede,

lassen Sie mich die Regelungen im Einzelnen vorstellen:

 

 

Zur Anpassung des kommunalen Wirtschaftsrechts an die veränderte Wettbewerbssituation soll primär eine verfassungskonforme Lockerung des "örtlichkeitsprinzips" erfolgen.

 

 

Mit der Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes wird keine grundsätzliche Neuregelung geschaffen, weil das überschreiten der Gemeindegrenzen auch nach geltender Rechtslage, allerdings nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Gemeinde zulässig ist. Zukünftig soll es den Kommunen gestattet sein, mit ihren Unternehmen außerhalb ihres Gebietes tätig zu werden, wenn die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft gewahrt sind, also auch ohne deren ausdrückliche Zustimmung.

Mit dieser Regelung wird der berechtigten Forderung Rechnung getragen, dass das Aufbrechen monopolistischer Strukturen und die Zulassung des Wettbewerbs (z.B. in der Stromversorgung) keine Einbahnstraße zum Nachteil der Kommunen wird. Von einer Beschränkung der Bestimmung auf den Energiesektor wurde im Hinblick auf die europapolitische Tendenz der öffnung weiterer Märkte abgesehen.

 

 

 

Eine Erhöhung der Transparenz kommunalwirtschaftlichen Handelns wird durch die Einführung eines Beteiligungsmanagements und die Erweiterung der Kriterien zur Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsicht angestrebt. Der vorgesehene Beteiligungsbericht wendet sich an die Mandatsträger sowie an die Bürgerinnen und Bürger. Er versteht sich als Informationsangebot über die Anzahl der Beteiligungen und die damit verfolgten Ziele, den Zielerreichungsgrad sowie der Wirtschaftlichkeit der Auslagerung von Aufgaben. Eine effektive Beteiligungsverwaltung, -betreuung und -kontrolle trägt zum besseren Erkennen finanzieller Risiken und somit zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung bei. Der im Rahmen der Anzeigepflicht abzuarbeitende Katalog stellt eine Checkliste für eine ausgewogene Organisationsentscheidung dar und dient damit ebenfalls dazu, Risiken überschaubarer zu machen.

 

 

 

Die Gemeindeordnung hält an dem Vorrang öffentlich-rechtlicher vor privatrechtlichen Organisationsformen fest, was aber nicht heißt, dass die Gemeinde nicht jederzeit die privatrechtliche Organisationsform wählen dürfte. Sie muss dann nur den Nachweis erbringen, dass die privatrechtliche Organisationsform Vorteile gegenüber der öffentlich rechtlichen bietet. Dies dient dem Schutz der Gemeinde vor unternehmerischen Risiken und der besseren Kontrolle und Steuerung des Unternehmens. Als öffentlich-rechtliche Unternehmen soll der Gemeinde neben dem Eigenbetrieb künftig auch die Anstalt des öffentlichen Rechts zur Verfügung stehen (Anstaltsgesetz).

 

 

Das Kommunalunternehmen bietet eine größere Selbständigkeit und Flexibilität als der Regie- und der Eigenbetrieb. Es ist damit von der Möglichkeit sich marktadäquat zu verhalten den Eigengesellschaften ebenbürtig.

Die Vorteile der Anstalt öffentlichen Rechts gegenüber privatrechtlichen Organisationsformen bestehen insbesondere darin, dass

- Landesrecht maßgebend bleibt,

- die Rechtsaufsicht der Kommune erhalten bleibt,

- zugunsten der Anstalt Anschluss- und Benutzungszwang festgelegt werden kann

und dass

- die Anstalt hoheitliche Aufgaben wahrnehmen kann.

 

Zusammenfassend kann man feststellen, dass die vorliegenden Gesetzentwürfe der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Bereich der wirtschaftlichen Interessen dienen und in ihrer Gesamtheit die Interessen der privaten Wirtschaft berücksichtigen. Ich möchte Sie daher bitten, die Entwürfe im Innenausschuss, im Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten und im Ausschuss für Finanzen zu beraten.

Abschießend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass auf der Seite 9 in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften in der Gemeindeordnung (GO LSA) ein redaktionelles Versehen vorliegt. Ich möchte Sie bitten, in der zweiten Zeile des letzten Absatzes das Wort "erfordert" durch "rechtfertigt" zu ersetzen. Der erste Entwurf sprach noch von "erfordern". Nach der Anhörung ist daraus wieder "rechtfertigen" geworden. Die Begründung hat dem natürlich zu folgen.

 

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