Allgemeine Informationen

Um in Sachsen-Anhalt die Fischerei ausüben zu können, benötigt man zwei Dokumente:
- den Fischereischein als behördliche oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis und
- eine Fischereierlaubnis (Angelkarte), d. h. eine privatrechtliche Erlaubnis, die beim vom jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten, i. d. R. sind das die örtlichen ansässigen Anglervereine – oder Verbände und auch Berufsfischer, erwerben kann.
Fischereischeine erteilen die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Fischereibehörde. Die Adressen finden Sie hier.
Fischereischeine werden für 1 bis 5 Jahre und auf Lebenszeit erteilt. Jugendliche vom vollendeten achten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können nur einen Jugendfischereischein erwerben. Gleiches gilt für Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr, sofern diese nur eine Jugendfischerprüfung abgelegt haben. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zum Friedfischfang.
Für Bürger, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, besteht die Möglichkeit, einen Sonderfischereischein zu erwerben. Der Sonderfischereischein berechtigt allerdings nur zum Friedfischfang in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt.
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Erwerb eines Fischereischeines ist das erfolgreiche Ablegen einer Fischerprüfung bzw. Jugendfischerprüfung. In der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fischarten, die Hege der Fischbestände und die Gewässerpflege, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische sowie die für die Fischerei bedeutsamen Vorschriften des Tier-, Wasser-, Naturschutz und Tierseuchenrechts nachzuweisen.
Seit dem 01.01.2006 ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Besuch eines 30stündigen Vorbereitungslehrganges, in dem die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Solche Lehrgänge werden von vielen Anglervereinen und anderen Bildungsträgern angeboten.Die Fischerprüfung
Fischerprüfungen finden mindestens 1x jährlich statt, der Termin wird vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt landeseinheitlich festgesetzt.
Prüfungsbehörden sind die unteren Fischereibehörden. Bei diesen muss man sich spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin anmelden.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Prüfungsteil. Für die schriftliche Prüfung stehen 2 Stunden zur Verfügung, in denen 60 Fragen nach dem multiple-choice-system zu beantworten sind. Die Fragen beziehen sich auf die Fächer Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Rechtskunde.
Gegenstand der mündlich-praktischen Prüfung ist das Verhalten während der Fischereiausübung, der Umgang mit Fischereigeräten und das Versorgen gefangener Fische.
Eine nicht bestandene Fischerprüfung muss vollständig wiederholt werden, die Wiederholung ist frühestens zum nächsten behördlich festgesetzten Prüfungstermin möglich.
Die Jugendfischerprüfung besteht nur aus einer mündlich-praktischen Prüfung und ist vom Inhalt her auf grundlegende Kenntnisse beschränkt und trägt somit dem Alter der Prüflinge Rechnung.
Gebühren
Die Teilnahme an der Fischerprüfung ist gebührenpflichtig. Die Teilnahmegebühren müssen vor der Prüfung entrichtet werden und betragen
- für die Abnahme einer Fischerprüfung ab vollendetem 18. Lebensjahr 56 €
- für die Abnahme einer Fischerprüfung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 28 €
- für die Abnahme einer Jugendfischerprüfung 28 €
Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis, mit dem er bei der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Fischereibehörde die Erteilung eines Fischerei- bzw. Jugendfischereischeines beantragen kann.
Die Gebühren für die Ausstellung betragen für
- Fischereischeine für ein oder zwei Jahre pro Jahr 7,70 €
- Fischereischeine für drei oder vier Jahre pro Jahr 6,70 €
- Fischereischeine für fünf Jahre 30,00 €
- Fischereischeine auf Lebenszeit 150 €
- Fischereischeine für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr 2,60 €
- Sonderfischereischeine für ein bis fünf Jahre pro Geltungsjahr 2,60 €
- Sonderfischereischeine auf Lebenszeit 65 €
- Jugendfischereischeine 2,60 €.
Zusätzlich zur Gebühr ist eine Fischereiabgabe zu entrichten. Diese Abgabe wird vom Land Sachsen-Anhalt für Maßnahmen des Fischereischutzes, des Fischartenschutzes, der Fischereiforschung und für besondere Maßnahmen der fischereilichen Hege verwendet.
Die Fischereiabgabe beträgt für
- Fischereischeine für ein bis fünf Jahre 5 € pro Geltungsjahr
- Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine 1 € pro Geltungsjahr
- Fischereischeine auf Lebenszeit 125 €
Die Fischereierlaubnis
Wenn Sie im Besitz eines Fischereischeines sind, können Sie eine Fischereierlaubnis erwerben. Sofern Sie Mitglied in einem Anglerverein werden wollen, erhalten Sie dort im Rahmen der Mitgliedschaft eine Fischereierlaubnis (Angelkarte) für die Gewässer des Vereins. Auch viele Berufsfischer erteilen Angelkarten für ihre Gewässer.
Die Anschriften der Landesanglerverbände des Landes Sachsen-Anhalt, ihrer Vereine und der Fischereibetriebe kann man der Internetseite des Landesfischereiverbandes entnehmen.
Kontakt
Fragen zur Fischerprüfung im Land Sachsen-Anhalt und zu anderen
fischereirechtlichen Problemen können an das
Landesverwaltungsamt
Referat – Ländliche Räume, Agrarwirtschaft und Fischerei
Tel.: +49 345
514-2462 oder
per E-Mail an Jürgen Mencke
gerichtet werden.
